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e) Die Benutzung der Eisenbahn bei Hin= und Rückmärschen zu den Gefechts= und Schieß-
Üübungen im Gelände ist mit Genehmigung der Generalkommandos statthaft, sofern Mehr-
kosten gegenüber dem Fußmarsch nicht entstehen oder die dadurch erzielte Zeitersparniß als
in Interesse der Ausbildung liegend erachtet wird; bei den Felddienstübungen gemischter
Abtheilungen in besonderen Ausnahmefällen, bei den oben zu #c bezeichneten Kommandos
berittener Waffen nach dem Ermessen der Generalkommandos.
Hinsichtlich der taktischen Uebungsreisen sind für die Zuständigkeit der Gebührnisse die
isen“ (A. V. Bl. 1879
¾r
„Administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen
Seite 37/39) maßgebend, siehe auch Anhang II. A. 2. Schlußabsatz der Reiseordnung für
die Personen des Soldatenstandes. Zur Bestreitung von Schreibmaterialien= und sonstigen
Unkosten werden jedoch für jeden betheiligten Offizier und für jeden Tag der Dauer der
Uebungsreise 15 95 als Pauschsumme gewährt. Die im 8. 7 der „Administrativen
Bestimmungen“ angegebene Entfernung von 90 km beträgt jetzt 45 km.
Nicht rationsberechtigten Offizieren der Infanterie und der Jäger, der Fuhartillerie
und der Pioniere, welche an den taktischen Uebungsreisen Theil nehmen, dürfen seitens der
Generalkommandos bz. der Inspektion der Jäger und Schützen für die Dauer der taktischen
Uebungsreisen Geldbeihülfen zur Berittenmachung gewährt werden.
Für nicht rationsberechtigte Vertreter der an den taktischen Uebungsreisen Theil
nehmenden Offiziere der vorbezeichneten Waffen sind, sofern die Nothwendigkeit des Beritten-
seins seitens der nächstvorgesetzten Kommandobehörde ausdrücklich anerkannt wird, gemäß
⅝ 90 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden bz. §. 7 der
Bestimmungen über die Gewährung von Pferdegeldern Rationen und Pferdegelder für die
wirklich gehaltenen Pferde in Grenzen der für die vertretene Stelle etatsmäßigen Zahl
uständig. Die bezüglichen Kosten sind aus den Verfügungssummen der General-
kommandos 2c. zu bestreiten.
Die als Reitlehrer nach einem anderen Standort kommandirten Offiziere empfangen eine
Dienstzulage von 4 J/4 als Rittmeister, von 3 J. als Lieutenant, die Unteroffiziere eine
olche von 1 J¾ täglich. Im eigenen Standort beträgt die Zulage für diese Unter-
offiziere 0,50 .K. täglich. 4
Zu einem berittenen Truppentheil in einen anderen Standort kommandirte Offiziere
der Fußtruppen erhalten eine Dienstzulage von 4 AK. als Hauptmann und 3 „K. als
Lieutenant. Hinsichtich der etwaigen Berittenmachung der Vertreter solcher Offiziere gilt
der Schlußsatz oben zu l. ".
Wird bei dem Mangel fiskalischer Reitbahnen lediglich für die Reitkurse der Offiziere
die Ermiethung einer solchen nothwendig, so kann die Miethe aus diesen Mitteln bezahlt
werden. Ebenso ist die Bezahlung der Beleuchtung fütkalllcher Reitbahnen für den in Nede
stehenden Zweck zulässig. Findet die Benutzung solcher Reitbahnen auch durch andere
Offiziere statt, so haben sie Gu den Kosten entsprechend beizutragen.
Bei Benutzung der Eisenbahn bei Entsendungen von Mamnschaften und Pferden
sindet Anhang l der Reiseordnung Anwendung.
Liquidirung.
4. Für jede der unter 1 erwähnten Uebungen wird besonders liquidirt, über sämmtliche Ausgaben
jedoch nur eine Liquidation aufgestellt. Die in den einelnen Reglements 2c. enthaltenen Fillsegzungen über
Zuständigkeit und Justifizirung der Ausgaben u. s. w. erleiden hierdurch keine bz. hinsichtlich der Zuständigkeit
nur insoweit eine Aenderung, als dies vorstehend oder durch Sonderbestimmungen vorgesehen ist.
Die Prüfung dieser Liquidationen, sowie die Anweisung auf die Korps-Jahlungsstellen bz. die General-
Militärkasse erfolgt durch die zuständigen Intendanturen, welche auch darüber zu wachen haben, daß die
Verrechnung der entstandenen Ausgaben in dem entsprechenden Rechnungsjahre stattfindet.
Die Generalkommandos 2c. theilen dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement)
zum 1. November jedes Jahres mit, welcher Betrag von den zur Verfügung slehenden Mitteln für das
laufende Rechnungsjahr bereits Verwendung gefunden hat und welche Summe voraussichtlich noch in
demselben Rechnungsjahr verausgabt werden wird.
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