Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

– 245 
e) Die Benutzung der Eisenbahn bei Hin= und Rückmärschen zu den Gefechts= und Schieß- 
Üübungen im Gelände ist mit Genehmigung der Generalkommandos statthaft, sofern Mehr- 
kosten gegenüber dem Fußmarsch nicht entstehen oder die dadurch erzielte Zeitersparniß als 
in Interesse der Ausbildung liegend erachtet wird; bei den Felddienstübungen gemischter 
Abtheilungen in besonderen Ausnahmefällen, bei den oben zu #c bezeichneten Kommandos 
berittener Waffen nach dem Ermessen der Generalkommandos. 
Hinsichtlich der taktischen Uebungsreisen sind für die Zuständigkeit der Gebührnisse die 
isen“ (A. V. Bl. 1879 
  
¾r 
„Administrativen Bestimmungen für die Kavallerie-Uebungsreisen 
Seite 37/39) maßgebend, siehe auch Anhang II. A. 2. Schlußabsatz der Reiseordnung für 
die Personen des Soldatenstandes. Zur Bestreitung von Schreibmaterialien= und sonstigen 
Unkosten werden jedoch für jeden betheiligten Offizier und für jeden Tag der Dauer der 
Uebungsreise 15 95 als Pauschsumme gewährt. Die im 8. 7 der „Administrativen 
Bestimmungen“ angegebene Entfernung von 90 km beträgt jetzt 45 km. 
Nicht rationsberechtigten Offizieren der Infanterie und der Jäger, der Fuhartillerie 
und der Pioniere, welche an den taktischen Uebungsreisen Theil nehmen, dürfen seitens der 
Generalkommandos bz. der Inspektion der Jäger und Schützen für die Dauer der taktischen 
Uebungsreisen Geldbeihülfen zur Berittenmachung gewährt werden. 
Für nicht rationsberechtigte Vertreter der an den taktischen Uebungsreisen Theil 
nehmenden Offiziere der vorbezeichneten Waffen sind, sofern die Nothwendigkeit des Beritten- 
seins seitens der nächstvorgesetzten Kommandobehörde ausdrücklich anerkannt wird, gemäß 
⅝ 90 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden bz. §. 7 der 
Bestimmungen über die Gewährung von Pferdegeldern Rationen und Pferdegelder für die 
wirklich gehaltenen Pferde in Grenzen der für die vertretene Stelle etatsmäßigen Zahl 
uständig. Die bezüglichen Kosten sind aus den Verfügungssummen der General- 
kommandos 2c. zu bestreiten. 
Die als Reitlehrer nach einem anderen Standort kommandirten Offiziere empfangen eine 
Dienstzulage von 4 J/4 als Rittmeister, von 3 J. als Lieutenant, die Unteroffiziere eine 
olche von 1 J¾ täglich. Im eigenen Standort beträgt die Zulage für diese Unter- 
offiziere 0,50 .K. täglich. 4 
Zu einem berittenen Truppentheil in einen anderen Standort kommandirte Offiziere 
der Fußtruppen erhalten eine Dienstzulage von 4 AK. als Hauptmann und 3 „K. als 
Lieutenant. Hinsichtich der etwaigen Berittenmachung der Vertreter solcher Offiziere gilt 
der Schlußsatz oben zu l. ". 
Wird bei dem Mangel fiskalischer Reitbahnen lediglich für die Reitkurse der Offiziere 
die Ermiethung einer solchen nothwendig, so kann die Miethe aus diesen Mitteln bezahlt 
werden. Ebenso ist die Bezahlung der Beleuchtung fütkalllcher Reitbahnen für den in Nede 
stehenden Zweck zulässig. Findet die Benutzung solcher Reitbahnen auch durch andere 
Offiziere statt, so haben sie Gu den Kosten entsprechend beizutragen. 
Bei Benutzung der Eisenbahn bei Entsendungen von Mamnschaften und Pferden 
sindet Anhang l der Reiseordnung Anwendung. 
Liquidirung. 
4. Für jede der unter 1 erwähnten Uebungen wird besonders liquidirt, über sämmtliche Ausgaben 
jedoch nur eine Liquidation aufgestellt. Die in den einelnen Reglements 2c. enthaltenen Fillsegzungen über 
Zuständigkeit und Justifizirung der Ausgaben u. s. w. erleiden hierdurch keine bz. hinsichtlich der Zuständigkeit 
nur insoweit eine Aenderung, als dies vorstehend oder durch Sonderbestimmungen vorgesehen ist. 
Die Prüfung dieser Liquidationen, sowie die Anweisung auf die Korps-Jahlungsstellen bz. die General- 
Militärkasse erfolgt durch die zuständigen Intendanturen, welche auch darüber zu wachen haben, daß die 
Verrechnung der entstandenen Ausgaben in dem entsprechenden Rechnungsjahre stattfindet. 
Die Generalkommandos 2c. theilen dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs-Departement) 
zum 1. November jedes Jahres mit, welcher Betrag von den zur Verfügung slehenden Mitteln für das 
laufende Rechnungsjahr bereits Verwendung gefunden hat und welche Summe voraussichtlich noch in 
demselben Rechnungsjahr verausgabt werden wird. 
— 
6 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.