Veilage zu Nr. 23 des Armee-
Verordnungs-Blattes für 1893.
Abänderungen und Ergänzungen
der
Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden
aus Anlaß des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenz-
stärke des Deutschen Heeres, vom 3. Angust 1893 (A. V. Bl.
S. 199) bz. der Bestimmungen in Gemäßheit des zweiten
Nachtrags-Etats für 1893/94 vom 5. September 1893
(A. V. Bl. S. 238).
(Die nachstehend nicht berührten Paragraphen und Abschnitte (Ziffern,
Absägtze) einzelner Paragraphen bleiben unverändert in Geltung.)
§ 5.
Gesammtzahl der Löhnungsempfänger.
1. Für die Zahl der bei jedem Truppentheil zu löhnenden
einzelnen Unteroffizierchargen, Kapitulanten und Gefreiten sind
die Verpflegungsetats insoweit maßgebend, als in den folgenden
Bestimmungen für einzelne Chargen Ueberschreitungen nicht
gestattet sind.
2. Für die Zahl der zu löhnenden Gemeinen sind die
Friedens-Verpflegungsetats nicht bindend. Die Regelung des
Bestandes an Gemeinen erfolgt durch die alljährlichen Bestim-
mungen über Entlassung und Rekrutirung.
86.
Zahl der Mannschaften in den einzelnen Chargen
im Allgemeinen.
1. Werden bei Verminderung der Etatszahl eines Truppen-
theils Unteroffiziere als Kapitulanten?) oder Kapitulanten in
den Gemeinenchargen") überzählig, so beziehen dieselben, bis
6 9 gu den den Unterofsizierlapitulanten gehören alle Unteroffiziere, welche
a. bei der Kavallerie und reitenden Feldartilleri- zu einer längeren
als dreijährigen,