Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

Veilage zu Nr. 23 des Armee- 
Verordnungs-Blattes für 1893. 
  
Abänderungen und Ergänzungen 
der 
Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden 
aus Anlaß des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenz- 
stärke des Deutschen Heeres, vom 3. Angust 1893 (A. V. Bl. 
S. 199) bz. der Bestimmungen in Gemäßheit des zweiten 
Nachtrags-Etats für 1893/94 vom 5. September 1893 
(A. V. Bl. S. 238). 
(Die nachstehend nicht berührten Paragraphen und Abschnitte (Ziffern, 
Absägtze) einzelner Paragraphen bleiben unverändert in Geltung.) 
§ 5. 
Gesammtzahl der Löhnungsempfänger. 
1. Für die Zahl der bei jedem Truppentheil zu löhnenden 
einzelnen Unteroffizierchargen, Kapitulanten und Gefreiten sind 
die Verpflegungsetats insoweit maßgebend, als in den folgenden 
Bestimmungen für einzelne Chargen Ueberschreitungen nicht 
gestattet sind. 
2. Für die Zahl der zu löhnenden Gemeinen sind die 
Friedens-Verpflegungsetats nicht bindend. Die Regelung des 
Bestandes an Gemeinen erfolgt durch die alljährlichen Bestim- 
mungen über Entlassung und Rekrutirung. 
86. 
Zahl der Mannschaften in den einzelnen Chargen 
im Allgemeinen. 
1. Werden bei Verminderung der Etatszahl eines Truppen- 
theils Unteroffiziere als Kapitulanten?) oder Kapitulanten in 
den Gemeinenchargen") überzählig, so beziehen dieselben, bis 
6 9 gu den den Unterofsizierlapitulanten gehören alle Unteroffiziere, welche 
a. bei der Kavallerie und reitenden Feldartilleri- zu einer längeren 
als dreijährigen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.