Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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sie in offene Stellen derselben Waffengattung und desselben 
Armeekorps versetzt werden können, bz. bis zum Einrücken in 
offene Stellen des eigenen Truppentheils, die seitherige Löhnung 
über . Etat. 
2. (Mit Deckblatt 18.) Die zur anstellung auf Probe 
und die zur Probedienstleisiung aus der Truppe') oder von 
Unteroffizierschulen und Strafanstalten abkommandirten etats- 
mäßigen Feldwebel und Vizefeldwebel ?**) dürfen in ihrer Charge 
ersetzt werden. Im Falle des Rücktritts von ihrem Kommando 
erhalten sie ihre Chargengebührnisse über den Etat, jedoch ist 
bei den Strafanstalten ein Sergeant für jeden aus diesem An- 
laß überetatsmäßig verpflegten Feldwebel weniger zu verpflegen. 
Die Registratoren der Generalkommandos, der General- 
Juspektionen der Fußartillerie und des Ingenieur= und Pionier= 
korps und der Festungen sowie der Inspektion der Feldartillerie 
dürfen zu Feldwebeln mit entsprechenden Gebührnissen befördert 
werden; sie kommen aber, soweit sie nicht zu den Halbinvaliden 
gehören, nur auf dem Etat der Unteroffiziere in Aurechnung. 
3. (Erster und zweiter Absatz mit Deckblatt 2.) Diejenigen 
Gemeinen, welche für fehlende Unteroffiziere, einschließlich der 
Unteroffizierspielleute, ferner für fahnenflüchtige Unteroffiziere 
bis zur Wiederergreifung und für solche Unteroffiziere, welche 
b. bei allen übrigen Truppen zu einer längeren als zwei- 
jährigen 
Dienstzeit im aktiven Heere sich verpflichtet haben, gleichviel ob diese 
Dienstzeit bereits erfüllt oder noch abzuleisten ist. 
Zu den Kapitulanten in den Gemeinenchargen im Sinne obiger 
Bestimmung zählen alle diejenigen, welche nach §. 11 eine höhere Löhnung 
als biejenige ihrer Charge beziehen. Wegen ver Offizieraspiranten des 
Friedensslandes vergl. § 7, 2. 
*) Ausgenommen von der obigen Bestimmr us sind bie Srss= 
kommandos, Schloß ssis 
und Lauenburgische Veteranensektion. 
*“) Auf Oberfeuerwerker, Unterroßärzte, sowie auf Stabshoboisten, 
Stabstrompeter, Stabshornisten findet diese Bestimmung nicht An- 
wendung. 
* 1
	        
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