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sie in offene Stellen derselben Waffengattung und desselben
Armeekorps versetzt werden können, bz. bis zum Einrücken in
offene Stellen des eigenen Truppentheils, die seitherige Löhnung
über . Etat.
2. (Mit Deckblatt 18.) Die zur anstellung auf Probe
und die zur Probedienstleisiung aus der Truppe') oder von
Unteroffizierschulen und Strafanstalten abkommandirten etats-
mäßigen Feldwebel und Vizefeldwebel ?**) dürfen in ihrer Charge
ersetzt werden. Im Falle des Rücktritts von ihrem Kommando
erhalten sie ihre Chargengebührnisse über den Etat, jedoch ist
bei den Strafanstalten ein Sergeant für jeden aus diesem An-
laß überetatsmäßig verpflegten Feldwebel weniger zu verpflegen.
Die Registratoren der Generalkommandos, der General-
Juspektionen der Fußartillerie und des Ingenieur= und Pionier=
korps und der Festungen sowie der Inspektion der Feldartillerie
dürfen zu Feldwebeln mit entsprechenden Gebührnissen befördert
werden; sie kommen aber, soweit sie nicht zu den Halbinvaliden
gehören, nur auf dem Etat der Unteroffiziere in Aurechnung.
3. (Erster und zweiter Absatz mit Deckblatt 2.) Diejenigen
Gemeinen, welche für fehlende Unteroffiziere, einschließlich der
Unteroffizierspielleute, ferner für fahnenflüchtige Unteroffiziere
bis zur Wiederergreifung und für solche Unteroffiziere, welche
b. bei allen übrigen Truppen zu einer längeren als zwei-
jährigen
Dienstzeit im aktiven Heere sich verpflichtet haben, gleichviel ob diese
Dienstzeit bereits erfüllt oder noch abzuleisten ist.
Zu den Kapitulanten in den Gemeinenchargen im Sinne obiger
Bestimmung zählen alle diejenigen, welche nach §. 11 eine höhere Löhnung
als biejenige ihrer Charge beziehen. Wegen ver Offizieraspiranten des
Friedensslandes vergl. § 7, 2.
*) Ausgenommen von der obigen Bestimmr us sind bie Srss=
kommandos, Schloß ssis
und Lauenburgische Veteranensektion.
*“) Auf Oberfeuerwerker, Unterroßärzte, sowie auf Stabshoboisten,
Stabstrompeter, Stabshornisten findet diese Bestimmung nicht An-
wendung.
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