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während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe zwar im Etat
ihres Truppentheils verbleiben, jedoch aus dem Etatskapitel
„Militär-Gefängnißwesen"“ verpflegt werden, oder für die ohne
Löhnung abkommandirten oder ohne Löhnung beurlaubten
Unteroffiziere den Dienst in der Front) thun, erhalten aus
der ersparten Unteroffizierlöhnung eine monatliche Zulage von
3 „, welche nach § 83,7 gezahlt wird. Die gleiche Zulage
wird auch nach der Beförderung von Portepeefähnrichen zu
Offizieren von dem Tage der dienstlichen Bekanntmachung dieser
Beförderung an den Truppentheil ab gewährt, so lange die
Portepeefähnrichslöhnung frei ist.
Als ohne Löhnung abkommandirt sind auch die zur An-
stellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen
Beschäftigung kommandirten Militäranwärter (Unteroffiziere)
anzusehen, und zwar auch dann, wenn dieselben das zuständige
Gesammteinkommen theilweise oder — wie es bei der infor-
matorischen Beschäftigung vorkommen kann — ganz vom Truppen-
theil erhalten.
In Ziffer 6 zweiter Absatz sind die Worte: „auch als
Kapitulanten“ zu streichen.
89.
Unteroffiziere.
(Erster Absatz.)
Die chargenmäßige Löhnung beziehen Unteroffiziere nur
dann, wenn sie bei der Kavallerie und reitenden Feldartillerie
zu einer längeren als dreijährigen, bei allen übrigen Truppen
zu einer längeren als zweijährigen Dienstzeit im aktiven Heere
sich verpflichtet haben, in diesem Falle vom Tage der abge-
schlossenen Kapitulation ab. So lange sie nicht Kapitulanten
sind, erhalten sie die Löhnung der Gefreiten bz. Obergefreiten
sowie! die Zulage der Unteroffizierdienstthuer (8 6, 8).
*r ) Wegen der Zulagen fr die zu Festungsgefängnissen kommandirten
Gefreiten siehe M. Stir. V. V