Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe zwar im Etat 
ihres Truppentheils verbleiben, jedoch aus dem Etatskapitel 
„Militär-Gefängnißwesen"“ verpflegt werden, oder für die ohne 
Löhnung abkommandirten oder ohne Löhnung beurlaubten 
Unteroffiziere den Dienst in der Front) thun, erhalten aus 
der ersparten Unteroffizierlöhnung eine monatliche Zulage von 
3 „, welche nach § 83,7 gezahlt wird. Die gleiche Zulage 
wird auch nach der Beförderung von Portepeefähnrichen zu 
Offizieren von dem Tage der dienstlichen Bekanntmachung dieser 
Beförderung an den Truppentheil ab gewährt, so lange die 
Portepeefähnrichslöhnung frei ist. 
Als ohne Löhnung abkommandirt sind auch die zur An- 
stellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder informatorischen 
Beschäftigung kommandirten Militäranwärter (Unteroffiziere) 
anzusehen, und zwar auch dann, wenn dieselben das zuständige 
Gesammteinkommen theilweise oder — wie es bei der infor- 
matorischen Beschäftigung vorkommen kann — ganz vom Truppen- 
theil erhalten. 
In Ziffer 6 zweiter Absatz sind die Worte: „auch als 
Kapitulanten“ zu streichen. 
89. 
Unteroffiziere. 
(Erster Absatz.) 
Die chargenmäßige Löhnung beziehen Unteroffiziere nur 
dann, wenn sie bei der Kavallerie und reitenden Feldartillerie 
zu einer längeren als dreijährigen, bei allen übrigen Truppen 
zu einer längeren als zweijährigen Dienstzeit im aktiven Heere 
sich verpflichtet haben, in diesem Falle vom Tage der abge- 
schlossenen Kapitulation ab. So lange sie nicht Kapitulanten 
sind, erhalten sie die Löhnung der Gefreiten bz. Obergefreiten 
sowie! die Zulage der Unteroffizierdienstthuer (8 6, 8). 
*r ) Wegen der Zulagen fr die zu Festungsgefängnissen kommandirten 
Gefreiten siehe M. Stir. V. V
	        
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