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8 10.
Unteroffizierspiellente.
In Ziffer 2 sind die Worte: „(§ 6,1 Anm.)“ zu streichen.
In Ziffer 3 lautet der zweite Absatz:
Als Ersparniß wird nur die Löhnung ohne den Löhnungs=
zuschuß gerechnet und nur nach Abzug der nach § 6, zahl-
baren Zulage.
8 11.
Kapitulanten in den Gemeinenchargen.
1. Für „Kapitulanten“ in den Gemeinenchargen sind in
den Friedens-Verpflegungsetats Stellen mit besonderen,
für sämmtliche Gemeinenchargen gültigen Löhnungssätzen aus-
geworfen. Zu diesen Kapitulanten zählen nicht:
a. Hülfsmusiker, einschließlich der etatsmäßigen Hülfs-
hoboisten — s. Ziffer 4 —,
b. Offizierburschen, einschließlich der als vierjährig Frei-
willige bei der Kavallerie eingetretenen,
C. Oekonomiehandwerker,
d. Manmschaften der Militär-Bäckerabtheilungen,
P. Militärkrankenwärter.
Die Mannschaften zu b bis d erhalten auch als Kapi-
tulanten nur die Löhnung ihrer Charge; wegen der Mann-
schaften zu c siehe F. S. O.
Ueberschreitungen der etatsmäßigen Stellenzahl der Ein-
gangs bezeichneten Kapitulanten sind bei allen Waffen nach
dem thatsächlichen Bedürfniß zulässig, jedoch ist für jeden über-
etatsmäßigen Kapitulanten eine Gefreitenstelle offen zu halten,
während andererseits in offenen Kapitulantenstellen Gefreite
oder Gemeine verpflegt werden dürfen.
2. Die Kapitulantenlöhnung wird ohne Unterschied der
Wasse mit Beginn des 3. (für vierjährig Freiwillige der
Kavallerie des 4.) Dienstiahres und zwar mit dem Tage der
Entlassung der Reservisten zuständig, sofern der Kapitulant sich
zu einer minndestens vierjährigen Gesammtdienstzeit ver-
pflichtet hat.