Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

— 4 — 
8 10. 
Unteroffizierspiellente. 
In Ziffer 2 sind die Worte: „(§ 6,1 Anm.)“ zu streichen. 
In Ziffer 3 lautet der zweite Absatz: 
Als Ersparniß wird nur die Löhnung ohne den Löhnungs= 
zuschuß gerechnet und nur nach Abzug der nach § 6, zahl- 
baren Zulage. 
8 11. 
Kapitulanten in den Gemeinenchargen. 
1. Für „Kapitulanten“ in den Gemeinenchargen sind in 
den Friedens-Verpflegungsetats Stellen mit besonderen, 
für sämmtliche Gemeinenchargen gültigen Löhnungssätzen aus- 
geworfen. Zu diesen Kapitulanten zählen nicht: 
a. Hülfsmusiker, einschließlich der etatsmäßigen Hülfs- 
hoboisten — s. Ziffer 4 —, 
b. Offizierburschen, einschließlich der als vierjährig Frei- 
willige bei der Kavallerie eingetretenen, 
C. Oekonomiehandwerker, 
d. Manmschaften der Militär-Bäckerabtheilungen, 
P. Militärkrankenwärter. 
Die Mannschaften zu b bis d erhalten auch als Kapi- 
tulanten nur die Löhnung ihrer Charge; wegen der Mann- 
schaften zu c siehe F. S. O. 
Ueberschreitungen der etatsmäßigen Stellenzahl der Ein- 
gangs bezeichneten Kapitulanten sind bei allen Waffen nach 
dem thatsächlichen Bedürfniß zulässig, jedoch ist für jeden über- 
etatsmäßigen Kapitulanten eine Gefreitenstelle offen zu halten, 
während andererseits in offenen Kapitulantenstellen Gefreite 
oder Gemeine verpflegt werden dürfen. 
2. Die Kapitulantenlöhnung wird ohne Unterschied der 
Wasse mit Beginn des 3. (für vierjährig Freiwillige der 
Kavallerie des 4.) Dienstiahres und zwar mit dem Tage der 
Entlassung der Reservisten zuständig, sofern der Kapitulant sich 
zu einer minndestens vierjährigen Gesammtdienstzeit ver- 
pflichtet hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.