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8 19.
Einjährig-Freiwillige.
In Ziffer 1 zweiter Absatz sind die Worte: „innerhalb
des Etats“ und in Ziffer 2 die Worte: „über den Etat“ zu
streichen.
g 32.
Untersuchung und Fahnenflucht.
2. (Dritter Absatz.)
Erfolgt demnächst ihre Wiederergreifung oder Gestellung,
so erhalten sie während der Untersuchung in der Garnison
eine tägliche Löhnung von 30 Pf. neben der gewöhnlichen
Brotportion, auf dem Trausport 50 Pf. zu ihrer gesammten
Verpflegung.
8 33.
Strafverbüßung.
3. (Zweiter Absatz.)
In welchen Fällen dieselben auch aus dem Etat des
Truppentheils scheiden, ist in der M. Str. V. V. bestimmt.
Kehren sie nach diesem Ausscheiden behufs Ableistung des
Restes der Dienstpflicht zu ihrem Truppentheil zurück, so werden
sie wieder in Zugang gestellt.
Der dritte Absatz von Ziffer 3 kommt in Wezfall.
8 34.
Degradation von Unteroffizieren, Entfernung von
der Gefreitencharge.
(Zweiter Absatz.)
Kapitulanten, welche der zwei= bz. dreijährigen gesetzlichen
Dienstpflicht genügt haben, erhalten jedoch für die fernere
Dauer des Dienstes die Kapitulantenlöhnung. (8 11, 1 1.)
8 38.
Löhnungszuschüsse für Familien.
In Ziffer 2a ist vor dem Worte „dreijährigen“ einzu-
schalten: „zwei= bz.“