Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Anlage 5 zu § 74. 
Vergütung für Scheiben zu dem Schießen 
mit Handfeuerwaßen. 
1. (Mit Deckbl. 31 und Nr. 45 erster Satz im Nachtrag I.) 
Es sind zuständig für: 
ein Infanteriebataillon von 4 Kompagnien und das 
Lehr-Infanteriebataillon 400 
ein Infanteriebataillon von 2 Kompagnien 200 
ein Jäger= oder Schützenbataillo 800 
eine Unteroffizierschule von 4 Kompagnien. 360 
eine Unteroffizierschule von 2 Kompagnien. 180 
u vvv 
ein Kavallerieregiment 150 
eine Batterie, auch reitende oder Lehrbatlerie 9.- 
ein Fußartilleriebataillon 120 
die Fußartillerie-Schießschule 90. 
die Versuchskompagnie der Artillerie= FPri= 
fungskommission 30 
das Garde-Pionierbataillon 180 
ein Linien-Pionierbataillon und ein 2 
bataillon 150 
die Luftschiffer- Abtheilung 36 
eine Trainkompagnie 50 
Mnster 9 zu § 89, 1 
Verpflegungsrapport. 
1. An die Stelle der bisherigen beiden Spalten: 
Gefreitekapitulanten, 
Gefreite, Gemeinekapitulanten, 
treten die Spalten: 
Kapitulanten, 
Gefreite. 
In der Spalte „Kapitulanten“ sind nur die Mannschaften 
mit den besonderen Löhnungssätzen (8§ 11,1) zu führen, während
	        
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