— 268 —
Kriegsministerium. Berlin, den 28. September 1893.
Militär-Oekonomie-Departement.
253.
Ergänzung der Dienstanweisung für die Korps-Bekleidungsämter.
Zu . 26,1 Absatz 2 tritt folgender Zusatz . ..
Hat das pensionsfähige Diensteinkommen nicht über 4000 Mk. jährlich betragen, so wird dieser
Betrag bei Feststellung gg zahlbaren Pension zu Grunde gelegt. (8. 33 Absatz 2 der Pensionsgesetzes-
1893.)
—
novelle vom 22. Mai . ... -
2.Zu§.43,1·letzterAb·sai-.JnUebereinstimmungmit§.12der Besoldungsvorschrift für das Preußische
Heer im Frieden sind die Worte „fehlender, ohne Löhnung“ zu streichen.
No. 767/7. 93. B. 3. v. Funck.
Kriegsministerium. Berlin den 28. September 1893.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 254.
Lieferung des Werkes: „Die Wohnplätze des Deutschen Reichs“ von O. Brunkow.
Der Herausgeber des vorbezeichneten Werkes — Lieutenant a. D. Brunkow, Berlin SW. Gneisenaustraße
Nr. 27 — hat sich bereit erklärt, die neueste (Stereotyp-) Ausgabe (3 Lexikonbände), welche schon die Land-
wehrbezirks-Eintheilung nach dem jetzigen Stande enthält, bei direktem Besuge zu dem ermäßigten Preise von
Mk., bz. gegen monatliche Waihgene von 5 Mk., den Truppentheilen und Militärbehörden zu liefern.
No. 355/9. 93. A. 3. v. Goßler.
Deckblätter gelangen zur Versendung:
Nr. 43 bis 45 zur Marineordnung, »
Nr. 12 bis 35 zur Dienstvorschrift für die Artillerie-Prüfungskommission.