3.
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Im §. 10 sind im fünften Absatz die Worte „Brustwehren — TLafel I Abb. 4 — und die“ und der
ganze siebente Absatz zu streichen.
Das Gleiche gilt von Seite 53 Nr. 4 Absatz 3.
4. In §. 17 sind die bläze 2, 3 und 5, sowie die beiden letzten Zeilen — auf Seite 29 — zu streichen
und neu als zweiter Absatz die Worte einzufügen:
„Sollen bei festem Standort der Schützen Schußlinien über 300 m für das Schießen auf zwei
Entfernungen und zu diesem Zwecke zwei versenkte Anzeigerdeckungen angelegt werden, so bedarf
es zwischen letzteren der Herstellung eines oder mehrerer sägeförmiger Einschnitte, deren Tiefe in
Gemäßheit der Anmerkung zu §. 6. 1. a) zu ermitteln ist.“
5. Der §. 18 erhält unter I. A. Infanterie folgende Fassung:
ri
*
a) für 14 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Regimenis:
7 Schußlinien für 100, 150 und 200 m,
2 - * 300, 400 m oder 2 Linien
für 300 und 2 Linien für 400 m,
1 Schußlinie für 500“ m,
- - 6 0 23
b) für 10 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Regiments:
5 Schußlinien für 100, 150 und 200 m,
1 Schußlinie 300 m,
1 400 -,
500 =
1 - soo-;
c)fürsineinerGarnifonvereinigieKompagnie-reinesNegimentö:
4 Schußlinien für 100, 150 und 200 m,
1 Schußlinie -- 300 m,
1 -
= 400 -,
1 - * 500 und 600 m oder eine Linie
für 500 und eine für 600 m;
d) für 6 in einer Garnison vereinigte Kompagnien eines Regiments:
Schußlinien für 100, 150 und 200 m,
1 Schußlinie = 300 und 400 m oder eine Linie
für 300 und eine für 400 m,
1 - 500 und 600 m oder eine Linie
für 500 und eine für 600 m;
.) für 4 in einer Garnison stehende Kompagnien eines Regiments:
2 Schußlinien für 100, 150 und 200 m,
1 Schußlinie = 300 und 400 m oder eine Linie
für 300 und eine für 400 m,
1 - . 500 und 600 m oder eine Linie
für 500 und eine für 600 m. »
In Garnisonen, in denen Truppen verschiedener Regimenter stehen, sowie bei ungünstigen Gelände= 2c.
Verhältnissen ist eine Abweichung von der sonst zuständigen Zahl und Länge der Shußliien zulässig.
Entscheidung hierüber trifft das Kriegsministerium.
1
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a u n
Auf Seite 41 ist in Zeile 8 der Nr. 3 hinter „Tafel X“ hinzuzusügen:
„und der Anleitung für die Darstellung gefechtsmäßiger Ziele für die Infanterie sowie der Feld-
befestigungs-Vorschrift.“ #
Ebenda ist im letzten Absatz hinter „. 2“ hinzuzusügen „und in Nr. 125 der Schießvorschrift für die
Infanterie.“ ·
In den Erläuternden Bestimmungen Nr. 1 Absatz 3 Zeile 4 ist hinter „solche“ einzufügen „vor der
Ausführung.“
Daselbst in den Zeilen 1/2 Seite 4 sind die Worte „der tragbaren Brustwehren (ebenda S. 20)“ zu
streichen und in Zeile 3 hinter „zu 3“ hinzuzusügen: „welche aus Scheiben= bz. eventuell Bleigeldern
(vergl. §. 19 Ueb. Mun. Vorschr.) zu unterhalten sind.“