Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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In Nr. 2 Absatz 1 Zeile 4 und in Nr. 60 Absatz 1 Zeile 8 ist statt „144“ zu setzen „125“. 
In Nr. 8 Absatz 2 Zeile 3 ist statt „400“ zu setzen „450“. # 
In Nr. 8 Absatz 3 Zeile 6 ist hinter dem Worte „entweder“ einzufügen: „der Wall in Erde auf 4,15 m 
erhöht oder“; ferner sind in den Zeilen 8—13 die Worte „oder es müssen“ bis „anzulegen“ zu ersetzen 
durch: „werden. Einer Näumung angrenzender Stände bedarf es dann beim Schießen über 400 m nicht. 
In Nr. 13 Zeile 8 ist statt 28,25 zu setzen 28,85. « 
JnNr.14Abfatz2letzteZeileisthäutet-»aus«hinzuzufügen»untereinemekelvon300«. 
Nr. 17 erhält folgende Fassung: » · · 
„Die Entfernung von 25 m 9 währt ohne Sicherungsmaßnahmen den Nebenständen über 100 m hinaus 
keinen hinreichenden Schutz mehr. Es ist vielmehr, da seitliche Abweichungen freifliegender Geschosse bis 
11 als vorkommend angenommen werden, für Stände von 200 m Länge von der Mittellinie bis zur 
benachbarten Standgrenze ein Abstand von 40 m — welcher bei 600 m bis 120 m wächst — erforderlich. 
Vergleiche Abbildung 7 auf Tafel XIII. »· 
Auch im Walde ist ein geringerer Abstand nur zulässig, falls hochstämmiger Wald von genügender 
Dichtigkeit den erforderlichen Schutz gegen Geschosse von den Nebenständen her gewährt. 
Eine Räumung von Nachbarständen ist bei der Benutzung von nicht unmittelbar nebeneinander 
liegenden Ständen mit festem Standort der Scheibe und wechselnder Stellung der Schützen insoweit 
erforderlich, als dieselben von den Schußweiten des benutzten Standes aus durch ein im Winkel bis 11° 
abgehendes Geschoß gefährdet sein würden. 
Die Abbildungen 7 auf Tafel XIII sowie 4 und 5 auf Tafel XV gelangen neu zur Versendung. 
Auf Tafel XVI muß es im Grundriß des Schotterkastens statt 2,00 heißen 2,06. 
v. Kaltenborn. 
No. 229/0. 93. B. 4. 
Kriegsministerium. Berlin den 11. Oktober 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 261. 
Preisfestsetzung der einzelnen Theile des Dressursattels für Feldartilleric. 
Für die einzelnen Theile des durch Erlaß vom 24. Januar 1893 No. 336/1. 93. D. 2 eingeführten Dressur- 
sattels für Feldartillerie werden folgende Liquidationspreise hiermit festgesetzt: 
21, 
1 beschlagener Sattellhlln 0 4. 
1 Sitzriemen einschließlich Anbrinegen 4,70 
1 Paar Trachtenkisen 10)75 = 
1 •Satteltashen 349,60= 
1 -Gurtlebder 9,15= 
1 Sitzkisen I1I1,80 
1 Hanfschnurgurt 5689110 
1 Paar Steigriemen 290 
1 -Steigbügel . 20,.50 
Der Preis eines Dressursattels mit sämmtlichem Zubehör stellt sich somit auf 69,50 (K. 
Die durch den im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24/1893 bekannt gegebenen Erlaß vom 28. Sep- 
tember 1893 No. 655/9. 93. A. 7 festgesetzten Liquidationspreise werden hiermit aufgehoben. 
In Vertretung. 
No. 278. 10. 93. A. 7. v. Reichenau.
	        
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