Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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Nr. . 
Nachtrags-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Militärdicust berechtigt sind. 
Bemerkung: 
Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlafungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
a. Progymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
Hofgeismar: Prognnasiun (früher: Real--Progymnasium, unter C. c. I. des Hauptverzeichnisses). 
Anmerk. Lehranstalt, welche befugt ist, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im 
Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatz- 
unterricht regelmäßig Theil genommen und nach mindestens einjährigem Lesuche der Sekunda auf Grund be- 
sonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
b. Realschulen. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
fCuxhaven. · . 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
f. Privat-Lehraustalten.“) 
I. Königreich Preußen. 
Paderborn: (Unterrichts-Anstalt (Privat-Realschule) von Heinr. Neismann. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
II. Großherzogthum Hessen. 
Offenbach a. Main: #Goetheschule des Dr. Pius Sack. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermine 1893. Die Verleihung der 
Berechtigung hat nur bis zum Michaelistermin 1895 einschließlich Geltung. 
III. Herzogthum Anhalt. 
Ballenstedt: Progymnasiale Abtheilung (Privat-Progymnasium) des Instituts des Dr. Otto Wolterstorff. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. Die Verleihung der 
Berechtigung hat nur bis zum Michaelistermin 1895 einschließlich Geltung. 
IV. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Hamburg: fStiftungsschule von 1815 unter Leitung des Dr. Oskar Dränert (früher Dr. A. Née). 
Anmerk. Die Verleihung der Berechtigung hat nur bis zum Ostertermin 1895 einschließlich Geltung. 
Berlin, den 11. Oktober 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. Oltober 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Auftrage. 
No. 555/10. 93. A. 1. v. d. Boeck. 
  
  
  
Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer im Beisein 
eines neniendes Vechfalgen abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung das Neglement von 
 
	        
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