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Nr. 2.
Bekleidung und Ausrüstung der Stabswachen 2c.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Stabswachen und die Stabsordonnanzen für den
Kriegsminister, für den Chef des Generalstabes des Feldheeres und für die Etappen-Inspektionen im Mobil-
machungsfall die Bekleidung und Ausrüstung derjenigen Truppentheile tragen, von welchen sie absegeben
sind, sowie daß die Trainsoldaten der nichtregimentirten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten am Waffen-
rock 405 Pautel die Abzeichen derjenigen Infanterie-Truppentheile führen, welchen sie zur Einkleidung
zugewiesen sind.
» Offiziere und Mannschaften der Stabswachen sowie die vorerwähnten Stabsordonnanzen legen als
Dienstabzeichen Ringkragen nach beifolgenden Proben an. ·
» Die Trainsoldaten nichtregimentirter Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten tragen als Abzeichen am
linken Aermel des Waffenrocks und des Mantels, und zwar am Oberarm, eine Binde nach beifolgender Probe.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 29. Dezember 1892.
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Januar 1893.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Ausführungs-Bestimmungen erfolgen besonders.
No. 743/12. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Nr. 3.
Tragevorrichtung für die Tornister der Feldartillerie.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die Einführung vereinfachter Tragevorrichtungen nach bei-
folgender Probe für die Tornister der Feldartillerie. Die Beschaffung derselben hat nach Maßgabe verfüg-
barer Mittel zu erfolgen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Neues Palais den 29. Dezember 1892. ,„
Wilhelm.
v. Kaltenborn.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 2. Januar 1893.
Vorstehende Allerhöchste Rabinetes! Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Ausgabe von Proben bleibt vorbehalten.
No. 742/12. 92. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium. Berlin den 30. Dezember 1892.
Nr. 4.
Anlegen der Schärpe. "
Seine #Majestät der Raiser und König haben zu befehlen geruht, daß während der Kaisermanöver so-
wie bei jedem Dienst in Allerhöchstseiner Gegenwart, sofern nicht für den einzelnen Fall Sonderbestimmung
ergeht, von sämmtlichen Offizieren die Schärpe getragen werden soll. k ·,
Die gegenwärtigen Vorschriften über das Anlegen der susarenschärbe bleiben hierbei unberührt.
Diese Allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 310/12. 92. A. 1. v. Kalten born.