Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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iegsministeri Berlin den 28. Oktober 1893. 
Kriegsministerium. 
8 Nr. 280. 
Befreiung der Beamten der Heeresverwaltung von der Pabenverschrureo. sehend 
achdem die Voraussetzungen, unter welchen die in Betrieben oder im Dienste des Reiches stehenden 
Meen von der Aietungen, unter welchen ausgenommen sind, durch §. 3 des eichgesetes l- 
10. April 1892 (R. G. Bl. S. 379 ff.) eine Aenderung erfahren haben, wird behufs Erfüllung dieser Prs 
aussetzungen bestimmt, daß den in der Heeresverwaltung beschäftigten, unter das Krankenvers. ichrrung - 
esetz fallenden Beamten, welche ein Diensteinkommen von nicht mehr als Zweitausend Mark jähr ich 
Kezehen in Erkrankungsfällen zinbesens bie im * des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen 
ie daselbst vorgeschriebene Zeit zu gewähren sind. . 
auf die — * Fchrte nach den bestehenden Vorschriften während der Dauer des Dienstverhältnisses 
in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in der Regel fortbeziehen, so beschränkt sich die Anwendung 
des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes auf diejenigen Fälle, in welchen ihnen innerhalb dreizehn Wochen 
nach der Erkrankung das Diensteinkommen in ole von Amtssuspension, Kündigung oder aus ähnlichen 
Gründen ganz oder theilweise entzogen wird. 
erlängert sich diese Mist in Folge einer erst im Verlaufe der Erkrankung eintretenden Erwerbs- 
unfähigkeit gemäß §. 6 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes, so ist für deren Berechnung der Fortbe- 
zug des Diensteinkommens dem Bezuge von Krankengeld gleich zu erachten. -l- . ,⅜ . 
Auch ist der den Beamten im Falle einer Amtsfuspension oder in ähnlichen Fällen gewährte Theil 
des Diensteinkommens auf das Krankengeld anzurechnen. 4 » » 
Soweit den Beamten gemäß §. 6 Absatz 1 des Gesetzes freie ärztliche Behandlung tt gewähren und 
solche nicht durch Militärärzte auf Grund des F. 4 der Friedens-Sanitätsordnung oder etwa durch kontraktlich 
verpflichtete Aerzte zu übernehmen ist, bleibt die Behandlung Zivilärzten zu übertragen. · 
ie durch die Ausführung dieser Vorschrift auf Grund des §. 6 des Krankenversicherungsgesetzes 
erwachsenden Kosten sind bei Kapitel 43 Titel 6 des laufenden Etats zu verrechnen. 
No. 681/8. 93. A. 7. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 28. Oktober 1893. 
Nr. 281. 
Abänderung der Kriegsschulinstruktion. 
Im Abla, 1 des 7 4,5 der Kriegsschulinstruktion ist das Wort „März“ in „Dezember“ abzuändern und 
am Schlusse des Absatzes hin uzufügen: „Für jeden namhaft gemachten Offizier ist eine Abschrift des 
Personal= und des letzten LQunfsitzesogege 0 beizufügen.“ 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
Der vom 1. März auf den 1. Dezember verlegte Termin tritt schon in diesem Jahre in Krast. 
No. 49 3/10. 93. A. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 30. Oktober 1393. 
Nr. 282. 
Abänderung der Militär-Strafvollstreck gsvorschrift vom 9. Februar 1888. 
A. Parogropd 65, Ziffer 9, erster Absatz: 
n 
der ersten Zeile ist hinter „vorübergehend“ 
e der dritten Zeile sind die Worte „min 
durch „in der Regel ein Jahr, 
halb Jahren“. 
In der siebenten Zeile ist hinter 
!4½ ten Zeile liegt“ einzuschalten: „Die Dauer des Kommandos halb- 
invalider Unteroffiziere ist keiner Beitbeschrärtung keschalten. *# 
einzuschalten „aus der Front“. 
» destens ein, längstens anderthalb Jahr“ zu ersetzen 
in Ausnahmefällen — auf besonderen Antrag — bis zu andert-
	        
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