Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

Kriegsministerium. Berlin den 1. November 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 290. 
Ausgabe von Bestimmungen für die Feldartillerie-Schießschule. 
Die Bestimmungen für die Frartilerie Eccherschul. sind neu aufgestellt und werden den betheiligten Be- 
hörden und Kruppen in der erforderlichen Pahl von Abdrücken mit Vertheilungsplan zugehen. Jiffer 4 der 
Bestimmungen in Gemäßheit des zweiten Nachtrags-Etats für 1893/94 vom 5. September 1893 (Armee- 
Verordnungs-Blatt Seite 238 u. 4 findet hierdurch ihre Erledigung. 
Die Bestimmungen für die Feldartillerie-Schießschule vom 5. September 1892 treten außer Kraft. 
Seitens der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Koch- 
straße 68 —70, werden die neuen Bestimmungen vorräthig gehalten und bei unmittelbarer Bestellung aus der 
Armee zum Preise von 25 Pfennig für ein aacheftetes und 35 Pfennig für ein gebundenes Exemplar abgegeben. 
Die neuen Bestimmungen erhalten im Druckvorschriften-Etat die Nr. 404. 
In Vertretung. 
No. 613. 10. 93. A. 4. v. Reichenau. 
Kriegsministerium. Berlin den 7. November 1893. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 291. 
Aenderung der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen. 
Seite 120. Hinter laufende Nr. 15 ist zu setzen: 
E Runder Zahlenstempel von 7 mm Durch ß zur Berichtigung der Bohrung 
im Verschlußkopf für die Schlagbolzenspitzec.. ... . . I1I-1 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
rv. 54%. 93. A. 2. v. Goßler. 
Z 
Deckblätter gelangen zur BVersendung: 
Nr. 46 und 47 zur Marineordnung, # 
Nr. 164 bis 182 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine fahrende be. reitende Batterie, 
Nr. 41 bis 66 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine leichte fahrende Batterie, 
Nr. 1 zum Atlas zur Vorscrift für Hufeisen= und Schraubstollenbeschlag der Pferde schweren Schlages, 
Nr. 47 bis 50 zur Anleitung zur guten Erhaltung der Artilleriedepot-Bestände, # 4 
Nr. 28 bis 56 nebst Nachtrag 2 und Anhang 2 zu den „Sondervorschriften für Fußartillerie — A. Geschütz- 
rohre —“ 
Nachtrag zur zweiten Abtheilung des „Materials der Feldartillerie". 
Zur Nachricht. 
1. Zufolge Gouvernementsbefehls vom 6. November 1893 ist nach der amtlichen Feststellung des Auf- 
tretens der asianischen Cholera den nach Berlin abkommandirten Mannschaften auswärtiger Garnisonen 
die Cholerazulage von täglich 2½ Pf., sofern diese ihnen nicht bereits durch Verfügung der be- 
treffenden Generalkommandos bemlligt worden, vom 4. November d. J. ab bis auf Weiteres zu 
zahlen. 
Von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn zu Berlin S8W, Kochstr. 68—70, 
ist ein Sachregister zur Schießvorschrift für die Infanterie bei unmittelbarer Bestellung aus der 
Armee zum Preise von 10 Pf. für das Exemplar zu beziehen. 
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