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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
27. Jahrgang. Berlin den 21. November 1893. Nr. 29.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1. 50 A., Abonnirk kann werden: Guherhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 08 nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seigen wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Aummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten ge eignete Senteleh. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 K. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 292.
Anderweite Bezeichnung der Landwehrbezirke Bernau und Teltow, sowie Organisation der militärischen
Kontrole innerhalb der Landwehrinspektion Berlin.
Auf den Mir gebaltenen Vortrag bestimme Ich: Vom 1. Dezember 1893 ab führen die Landwehrbezirke
Bernau und Teltow die Bezeichnung „III Berlin“ beziehungsweise „IV Berlin“. Das Stabsquartier des
Landwehrbezirks IV Berlin verbleibt bis auf Weiteres in Steglitz. Von dem genannten Zeitpunkte ab ist
die militärische Kontrole des Beurlaubtenstandes innerhalb der Landwehrbezirke 1 bis IV Berlin unter
Wegfall neioer räumlichen Abgrenzung der Kontrolbezirke nach näherer Anordnung des Kriegsministeriums
zu organisiren
Neues Palais den 16. November 1893.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.““ Berlin den 16. November 1893.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit
dem Hinzusügen, daß die Organisation der Kontrole 2c. innerhalb der Landwehrbezirke I bis IV Berlin
nach Maßgabe der anliegenden Geschäftseintheilung zu erfolgen hat.
Die Aenderung der Anlage 1 der Wehrordnung bleibt vorbehalten.
No. 271/11. 93. A. 1. Bronfart v. Schellendorff.