– 18
Nr. 11.
Bekanntmachung · «
zurAuöführungdes§.155Abfa123derGewctbeotdnnnginderFassungdeöRecchsgefetkeövomL Juni 1891.
3 8. 155 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891
Auhd Seite al. werden die den Polizeibehörden, unteren und höheren Verwaltungsbehörden
durch die im §. 155 Abs. 3 angeführten Bestimmungen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten für folgende
unter Reichs= und Staatsverwaltung stehende Betriebe auf die der Verwaltung dieser Betriebe vorgesetzten
Dienstbehörden übertragen:
IV. Die Befugnisse und Obliegenheiten
a) der der unteren Verwaltungsbehörden
1.
die
die
die
die
den
die
die
auf die
für die
auf die
für die
auf die
für die
auf die
10. für
Garnison-Mahlmühlen und die Garnison-Waschanstalten
Regie betriebenen Vauten der Remonte-Depots
des Kriegsministeriums;
au
b) der höheren unter IV Ziffer 1 bis 10 bezeichneten Betriebe
auf den
Berlin, den 25. Mai 1892.
Der Minister des Innern.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung. In Vertretung.
Braunbehrens. Lohmann.
zu B. 4305. H. M.
II. 4143. M. b. J.
reine de Vet Berlin den 11. Januar 1893.
orstehende Bekanntmachung zur Ausführung des §. 155, Absatz 3, der Gewerbeordnung in der
Fassung der Novelle vom 1. Juni 1891 wird hiermit zur Kenntniß der s Stellen Fbrachts ·
· Derb vorstehenden Bekanntmachung entsprechende Ausführungsbestimmungen sind auch für die nicht
in Preußen, 9. egenen Betriebe' der Heeresverwaltung seitens der belheikegten Bundesstaaten erlassen.
wal in ebeichnip der in den einzelnen Bundesstaaten in Betracht kommenden Betriebe der Heeres-
verwa tung ug erjenigen ensbebörden, auf welche die Befugnisse und Obliegenheiten der Polizeibehörden
und unteren Verwaltungsbehörden bz. der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, wird hier beigesügt.
No. 991/12. 92. D. 3. v. Kaltenborn.