Nr. 301.
Aenderungen der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888.
Auf Ihren Bericht vom 11. November d. J. will Ich die anliegenden Aenderungen der Deutschen Wehr-
ordnung vom 22. November 1888 hierdurch genehmigen.
Neues Palais den 20. November 1893.
Wilhelm. 6
G .Caprivi.
An den Reichskanzler. raf v. Capriv
Renderungen
der
4 « Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888
in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), betreffend die Friedenspräsenzstärke
des Deutschen Heeres.
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert, wie folgt:
.2.
Ziffer 21 lautet: 6
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung B des Herzoglich Sächsischen Staats-
ministeriums zu Gotha“,
Ziffer 31 lautet:
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements I des Herzoglich Sächsischen
Staatsministeriums zu Gotha“,,
S. 6.
An die Stelle der Ziffern 3 und 4 treten folgende Bestimmungen:
MWährend der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und
der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum
ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienst im Herbst 1893 hätten zur
Entlassung kommen müssen, für das dritte Beeustatr urückbehalten oder während desselben ein-
berufen worden sind. ühlt diese Zurückbehaltung oder Ein
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erufung flr eine Uebung.
. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestimmungen
der Jiffer 3 zu entlassenden Mannschaften im aktiven Dienst zurückbehalten werden. Eine solche
Zurückbehaltung zahlt für ein Uebung.
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. v. 3. 8. 93. Art. II. §. 1.
. Nach abgeleistetem aktiven Dienst werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt.“
§. 12.
** er 2 lautet: Dienst in der Landwel Aufaeb D
2. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer.
« ple o.gIY.2.88.AktIl-2) st fg f fünfläheig
Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei
Jahre aktiv gedient haben und nach dem 1. Oktober 1893 zur Entlassung gekommen sind, dienen in
der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.
G. v. 3. 8. 93. Art. II. F. 3. ·
Die Bestimmung des zweiten Wlate gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich
freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 5. 2.“
Zihe 6 lautet:
.Für Mannschaften, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters (§. 22,2) in das Heer eingetreten
sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie
neunzehn Jahre dem Heere angehört haben.
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