Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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. 41. 
Ziffer 1 und 2 lauten: 
„1. Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung (F. 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienst ausgehoben werden können, aber 
im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe tauglich sind. 
. Hierzu gehören die im §. 39, und §. 40,, und bezeichneten Gruppen der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung (F. 23).“ 
Ziffer 3 fällt weg, die Ziffern 4 bezw. 5 werden 3 bezw. 4. 
4. 
8 
Der erste Absatz der Ziffer 4 lautet: 
„Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deutscher 
Kriegsschiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden.“ 
§. 46. 
In dem ersten Absatz der Ziffer 6 tritt zu dem Wort „kann“ ein „*/##)“ und an den Schluß 
der Seite folgende Anmerkung: 
„#N) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen 
festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§. 23) 
gehört over früher gehört hat und somit zum Dienst in der Marine verpflichtet ist.“ 
S. 50. 
Die Anmerkung *) zu Ziffer 2 kommt in Fortfall. Unter „Vorstellungsliste F“ kommt Absatz c 
in Fortfall, d wird c, e wird d. 
Der zweite Absatz der Ziffer 3 kommt in Fortfall. 
8. 54. 
Im ersten Absatz der Ziffer 1 tritt zu dem Wort „(Korps-Ersatzvertheilung)“ ein „4)“ und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„t) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württem- 
berg durch den Ober-Rekrutirungsrath.“ 
Der zweite Absatz der Ziffer 1 lautet: 
„Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von dem 
Großherzogthum Baden aufzubringenden Rekruten (§. 53, 20) sich bezieht, von dem Großherzoglichen 
Ministerium des Innern im Einverständniß mit dem Generalkommando des XIV. Armeekorps auf- 
gestellt. Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums 
des Innern und der Zu im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt.“ · 
JnZiffer2trittzudemWort»Truppentheile&c.«ein»ff)«,undandenSchlußderSecte 
folgende Anmerkung: « . . . 
,1--I-)FallsausdemKorpsbeztrkNekrutenfürdceMarmezustellenind,überfendetdas 
Generalfommandoec Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.“ 
S. 57. 
In Ziffer 2 tritt zu dem Wort „Papiere“ ein „1)“ und an den Schluß der Seite folgende 
Anmerkung: . · « 
»f)DieBorschriftderAnmerkungHHzu§.46,«tstauchhterzubeachten.« 
Der zweite Absatz der Ziffer 3 lautet: 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden der Ersah- 
Kommission und zu Gunsten von schifffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt werden, als diese Militärpflichtigen durch 
das zweimalige Erscheinen vor den Ersatzbehörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich beein- 
trächtigt werden.“
	        
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