Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

geschoben. 
O- 
eingeschoben 
309 — 
Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz: 
„Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 2) zur Kenntniß des Bezirks- 
kommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche.“ 
Ziffer 8 lautet: 
„Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabes für 
Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den Eisenbahnen 
vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen 2c. Personals (§. 125,„ d) das Weitere 
zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußeschen Kriegsministerium vorbehalten.“ 
Muster 6. 
Als 4. Anmerkung tritt hinzu: 
„4. In den Küsten-Aushebungsbezirken ist festzustellen, ob der Betreffende zur seemännischen 
oder halbseemännischen Bevölkerung gehört (§. 23) und somit der Aushebung für die Marine unter- 
worfen ist. 
Muster 9. 
Hinter der Spalte „Segelmacher“ wird die Spalte „Schiffsköche und Kellner (Stewards)“ ein- 
" Muster 10. 
Hinter der Spalte „Einjährig“" wird die Spalte „Zweijährig“ eingeschoben. 
Muster 11. 
Die bisherige Anmerkung erhält Nr. 1. Als Anmerkung 2 wird hinzugefügt: 
„2. Im Loosungsschein der Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
ist der im Muster für die Loosnummer vorgesehene Naum zu durchstreichen und die Zugehörigkeit 
zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung in Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen.“ 
Muster 14. 
Die Zweitheilung der Spalte 15, sowie die Ueberschriften der Unterabtheilungen kommen in Fortfall. 
Spalte 18 wird in zwei Unterabtheilungen wie Spalte 24 getheilt. 
Muster 15. 
Vor „drei“ wird „Zzwei,“ eingeschoben. Als Anmerkung 3 tritt hinzu: 
. 
. Bei Militärpflichtigen der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung hat der Meldeschein zu 
lauten: „zum freiwilligen Eintritt in die Marine“.“ 
Muster 16. 
Im ersten Absatz wird vor „drei-“; „zwei-“, eingeschoben. 
Anlage 4. 
Ziffer 6 lautet: 
. Die Seemannsämter im Inlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem Beurlaubten- 
stande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres angehörenden Schiffsführers, Steuermannes mit 
Schiffsführerexamen oder Seedampsschiffs-Maschinisten nach dem beigefügten Muster a dem zuständigen 
Kommando der Matrosendioision, Torpedoabtheilung oder Werftdivision Mittheilung zu machen. 
Hehören die Betreffenden dem Beurlaubtenstande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das 
Reichs-Marine-Amt zu richten.“ 
Im dritten Absatz der Ziffer 8 werden hinter den Worten: 
„Ziffer 5“ die Worte: „und 6" 
Die Aufschrift der bestarte — Muster 2 — lautet. 
n 
d den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amis 
oder 
  
ten Matrosendivision 
das Kaiserliche Kommando der ten Torpedoabtheilung 
ten Werftdivision 
Marinesache. zu
	        
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