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Kriegsministerium. Berlin den 13. Dezember 1893.
Nr. 323. ·
Aenderung des 8. 23 der Dienstordnung der Kriegsakademie.
Die rationsberechtigten Offiziere der Feldartillerie sind “ des Kommandos zu anderen Waffen
(§. 23 Ziffer 1 und 2 der Dienstordnung der Kriegsakademie) ebenso zu behandeln, wie die Kavallerieoffiziere.
Entsprechende Deckblätter gelangen demnächst zur Ausgabe.
No. 5 33/11. 93. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 14. Dezember 1893.
Nr. 324.
Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen.
Die Festsetzungen unter Nr. 5 der Bestimmungen vom 5. April d. J. — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9—
bz. der Erlaß vom 28. November d. J. — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 30 — finden auf die in Unter-
beamtenstellen angestellten früheren preußischen Schutzleute (Mannschaften der militärisch organisirten Schutz-
mannschaften) und Gendarmen Anwendung.
Das bei den desfallsigen Berechnungen zu berücksichtigende Gehalt beträgt für
Wachtmeister in Schutzleute in
Verlin und Berlin und
Charlotten- den Charlotten- den
burg Provinzen burg Provinzen
el ........ 1500 1200 1100 1000
nach 3 Jahtten 1580 1280 1180 1100
: 6 6 ........ 1660 1360 1260 1200
— 9 — 1740 1440 1340 1300
: 12 = 1800 1520 1420 1400
é. 15 — 1600 1500 1500
Den preußischen Gendarmen wird das Gehalt nicht nach Dienstaltersstufen gezahlt. Dasselbe entspricht
densienigen der Wachtmeister und Schu leute in Berlin und Charlottenbur t n- für 276 r spt
Fall nach der wunsehenen Suufentafel für die Schutzmannschaft in Berücksichtigung zu ziehen.
k Die Anre nung irgend welchen anderen Landesdienstes zur Beseitigung besonderer Härten ist in
jedem einzelnen Falle beim Kriegsministerium in Antrag zu bringen.
No. 3/12. 93. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin, den 18. Dezember 1893.
Nr. 325.
Nezn? —*— des §. 21 Ziffer 1—3 der Garnison-Gebäudeordnung, U. Theil.
achdem die Zahl der Oekonomiehandwerker bei den Truppen mehrfach herabgesetzt worden ist, hat sich die
Nochufppiguei, werusgestelt bie #a gür dee Hanbwerkgstuben be Maelett auf — run
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assellenhrerrten dh un 8 2 ver Gara. ebaudeordnung, Theil II, vorgesehen ist. Die Ziffern 1 bis 3
ie *# Erforderniß an Handwerksstuben.
1. Für an etatsmäßigen Oekonomiehandwerker ist einschließlich des Raumbedarfs für die zu
beschäftigenden Hülfshandwerker und des Raumes zum Ausstellen der Geräthe bei einer Zimmer-
höhe von 3,5 m ein Flächenraum von durchschnittlich 7 a#m zuständig. Wird ausnahmsweise die
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Heranziehung einer solchen Anzahl ' - - --
Merbringunginden ch zahl von Hülfshandwerkern nothwendig, daß bei deren Mit
etatsmäßigen Räumen nicht auf jeden Kopf ein Flächenraum von 4,5 qm