Kriegsministerium. Berlin den 23. Dezember 1893.
Nr. 330.
Ergänzungen der Friedens-Besoldungsvorschrift.
Die obige Vorschrift wird wie folgt ergänzt:
1. In §. 11 tritt unter Ziffer 2 hinzu:
„Für ehemalige einjährig Freiwillige als Kapitulanten wird die Löhnung der letzteren mit Beginn
bes 2. Dienstjahres zuständig, wenn sie sich zu einer mindestens dreijährigen Gesammtdienstzeit
verpflichtet haben.“
2. In §. 56 Ziffer 1 ist zwischen der 5. und 6. Zeile einzuschalten:
„ehemalige einjährig Freiwillige zu einer dreijährigen,“.
No. 498/12. 93. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 24. Dezember 1893.
Nr. 331.
Ergänzung der Vorschrift über das Stempeln der Handwaffen.
Die vorgenannte Vorschrift erhält zu „I. Allgemeine Bestimmungen“ folgenden Zusatz:
„5. Die im Besitz der Truppen 2c. befindlichen Zielwaffen sind wie die betreffenden Kriegs-
waffen zu stempeln“.
Ein bezügliches Deckblatt wird nicht ausgegeben.
No. 493/12. 93. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. Dezember 1893.
Nr. 332.
Regelung der Gehälter der etatsmäßigen Unterbeamten nach Dienstaltersstufen.
Inm Anschluß an den Erlaß vom 14. Dezember 1893 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 32) wird bemerkt, daß
die entsprechende Anrechnung der Dienstzeit auch dann 1 erfolgen hat, wenn die Uebernahme der betreffenden
Beamten aus der Gendarmerie oder Schutzmannschaft lediglich auf ihren eigenen Antrag erfolgt ist. 4
» Zur Anstellung kommenden pensionirten Gendarmen und Schutzleuten wird die frühere Dienstzeit
nicht angerechnet.
No. 378/12. 93. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 23. Dezember 1893.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 333.
Abänderung der Bestimmungen über die Annahme, Anstellung und Entlassung der Beamten der
Berliner und Charlottenburger Schutzmannschaft.
Armee-Verordnungs-Blatt für 1891 Seite 223 und für 1892 Seite 113.
1. Bis auf Weiteres wird von den Anwärtern nur eine Körpergröße von 1,65 Meter verlangt. 4
2. Der Beitrag zur Pensionszuschuß-Kasse ist vom 1. Oktober 1893 ab auf monatlich 3 Mark erhöht
orden.
No. 390/12. 93. C. 3. v. Spitz.