thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
1424 
brachten Gutes s. Gllter- 
recht — Güterrecht; 
nach der Beendigung der 
Verwaltung und Nutz- 
nießung diejenigen Geschäfte 
zu besorgen, mit deren Auf- 
schub Gefahr verbunden ist 
s. Guterrecht — Güter- 
recht; 
15. 
1404 V. eines Dritten: 
1409 
1426 
1427 
1428 
1427 
1430 
die Beschränkungen, denen die 
Frau nach den §§ 1395—1403 
unterliegt, auch dann gegen sich 
gelten zu lassen, wenn er nicht 
gewußt hat, daß die Frau eine 
Ehefrau ist. 1525. 
Steht der Mann bei g. Güterrecht 
unter Vormundschaft, so hat ihn der 
Vormund in den Rechten und Pflichten 
zu vertreten, die sich aus der Ver- 
waltung und Nutznießung des einge- 
brachten Gutes ergeben. Dies gilt 
auch dann, wenn die Frau Vormund 
des Mannes ist. 1525. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
V. des Mannes im Falle der Güter- 
trennung: 
1. den ehelichen Aufwand zu tragen 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
2. der Frau und den gemeinschaft- 
lichen Abkömmlingen Unterhalt zu 
gewähren s. Gütertrennung — 
Güterrecht. 
V. der Frau im Falle der Güter- 
trennung 
zur Bestreitung des ehelichen Auf- 
wandes einen angemessenen Beitrag 
zu leisten s. Gütertrennung — 
Güterrecht. 
Überläßt die Frau ihr Vermögen ganz 
oder teilweise der Verwaltung des 
Mannes, so kann der Mann die Ein- 
künfte, die er während seiner Ver- 
waltung bezieht, nach freiem Ermessen 
verwenden, soweit nicht ihre Ver- 
wendung zur Bestreitung der Kosten 
271 
  
8 
1441 
1443 
1464 
1467 
1481 
1444 
1445 
Verpflichtung 
der ordnungsmäßigen Verwaltung und 
zur Erfüllung solcher V. der Frau 
erforderlich ist, die bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden. Die Frau kann eine ab- 
weichende Bestimmung treffen. 1426. 
V. der Frau bei a. Gütergemeinschaft 
1. zur Bestreitung des ehelichen Auf- 
wandes einen Beitrag zu leisten 
s. Gütergemeinschaft — Güter- 
recht; 
Die Frau wird durch die Verwaltungs- 
handlungen des Mannes weder Dritten 
noch dem Manne gegenüber persönlich 
verpflichtet. 
2. zur Tragung der Kosten eines 
Rechtsstreits nach Maßgabe der 
88 1463, 1464 s. Gütergemein- 
schaft — Güterrecht; 
3. zur Berichtigung einer Schuld dem 
Vorbehaltsgut gegenüber s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht; 
4. dafür einzustehen, daß der Mann 
nicht von ihrem Gläubiger in An- 
spruch genommen wird s. Güter- 
gemeinschaft — Gübterrecht; 
V. des Mannes bei a. Gütergemein- 
schaft 
1. der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau zu einem Rechtsgeschäft, 
durch das er sich zu einer Ver- 
fügung über das Gesamtgut im 
ganzen verpflichtet, sowie zu einer 
Verfügung über Gesamtgut, durch 
die eine ohne Zustimmung der 
Frau eingegangene V. dieser Art 
erfüllt werden soll. 1447, 1448, 
1468, 1487, 1495, 1519. 
2. der Mann bedarf der Einwilligung 
der Frau zur Verfügung über ein 
zu dem Gesamtgute gehörendes 
Grundstück sowie zur Eingehung 
der V. zu einer solchen Verfügung. 
1447, 1448, 1468, 1487, 1495,. 
1519;
	        
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