Verpflichtung
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1424
brachten Gutes s. Gllter-
recht — Güterrecht;
nach der Beendigung der
Verwaltung und Nutz-
nießung diejenigen Geschäfte
zu besorgen, mit deren Auf-
schub Gefahr verbunden ist
s. Guterrecht — Güter-
recht;
15.
1404 V. eines Dritten:
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1426
1427
1428
1427
1430
die Beschränkungen, denen die
Frau nach den §§ 1395—1403
unterliegt, auch dann gegen sich
gelten zu lassen, wenn er nicht
gewußt hat, daß die Frau eine
Ehefrau ist. 1525.
Steht der Mann bei g. Güterrecht
unter Vormundschaft, so hat ihn der
Vormund in den Rechten und Pflichten
zu vertreten, die sich aus der Ver-
waltung und Nutznießung des einge-
brachten Gutes ergeben. Dies gilt
auch dann, wenn die Frau Vormund
des Mannes ist. 1525.
s. Gütertrennung — Güterrecht.
V. des Mannes im Falle der Güter-
trennung:
1. den ehelichen Aufwand zu tragen
s. Gütertrennung — Güterrecht.
2. der Frau und den gemeinschaft-
lichen Abkömmlingen Unterhalt zu
gewähren s. Gütertrennung —
Güterrecht.
V. der Frau im Falle der Güter-
trennung
zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes einen angemessenen Beitrag
zu leisten s. Gütertrennung —
Güterrecht.
Überläßt die Frau ihr Vermögen ganz
oder teilweise der Verwaltung des
Mannes, so kann der Mann die Ein-
künfte, die er während seiner Ver-
waltung bezieht, nach freiem Ermessen
verwenden, soweit nicht ihre Ver-
wendung zur Bestreitung der Kosten
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1441
1443
1464
1467
1481
1444
1445
Verpflichtung
der ordnungsmäßigen Verwaltung und
zur Erfüllung solcher V. der Frau
erforderlich ist, die bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden. Die Frau kann eine ab-
weichende Bestimmung treffen. 1426.
V. der Frau bei a. Gütergemeinschaft
1. zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes einen Beitrag zu leisten
s. Gütergemeinschaft — Güter-
recht;
Die Frau wird durch die Verwaltungs-
handlungen des Mannes weder Dritten
noch dem Manne gegenüber persönlich
verpflichtet.
2. zur Tragung der Kosten eines
Rechtsstreits nach Maßgabe der
88 1463, 1464 s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht;
3. zur Berichtigung einer Schuld dem
Vorbehaltsgut gegenüber s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht;
4. dafür einzustehen, daß der Mann
nicht von ihrem Gläubiger in An-
spruch genommen wird s. Güter-
gemeinschaft — Gübterrecht;
V. des Mannes bei a. Gütergemein-
schaft
1. der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zu einem Rechtsgeschäft,
durch das er sich zu einer Ver-
fügung über das Gesamtgut im
ganzen verpflichtet, sowie zu einer
Verfügung über Gesamtgut, durch
die eine ohne Zustimmung der
Frau eingegangene V. dieser Art
erfüllt werden soll. 1447, 1448,
1468, 1487, 1495, 1519.
2. der Mann bedarf der Einwilligung
der Frau zur Verfügung über ein
zu dem Gesamtgute gehörendes
Grundstück sowie zur Eingehung
der V. zu einer solchen Verfügung.
1447, 1448, 1468, 1487, 1495,.
1519;