Kriegsministerium. Berlin den 16. Januar 1893.
Nr. 16.
Gnadengehalt für pensionirte Offiziere.
Der § 25 Ziffer 2 der Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden erhält unter Beseitigung
der Tektur 20 folgende veränderte Fassung:
„Wird ein Offizier unmittelbar nach seiner Pensionirung wieder angestellt, sei es als
Offizier oder als Beamter der Militärverwaltung, so ist neben dem Gehalt der neuen Stelle
das aus der früheren herrührende Gnadengehalt nicht zahlbar. Eine Anstellung bei Civilbehörden
ist auf die Zahlung des Gnadengehalts ohne Einfluß.“
Insoweit bisher anders verfahren ist, darf von einem Ausgleich abgesehen werden.
No. 200/1. 93. B. 3. v. Kaltenborn.
Kriegsministerium.
Waffen-Departement. Berlin den 30. Dezember 1892.
Nr. 17.
Doppelfernrohre.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 18. November 1892 Nr. 144/11. 92. D. 1 (A. V. Bl. Nr. 26
hat die optische Anstalt C. B. Görz in Schöneberg ein Schreiben an die Truppen ulb Tehörden 8
in welchem Bestellungen auf das
erbeten werde „Neue Offzier-Doppelfernrohr /91 (U. F.)
r werden.
Zur Vermeidung von Verwechselungen wird darauf aufmerksam gemacht, d ich im vorli
Fane 14 ar Verneid h g f aufmerksam gemacht, daß es sich im vorliegenden
» „Fernglas für Infanterie und Kavallerie“
und nicht auch um das bei der Feld- und Fußartillerie eingeführte
„Doppelfernrohr 91“
handelt.
Beide Arten Ferngläser sind durchaus verschieden und ist örz di tti OD
fernrohren 7 michl Merisagen woldan h sch ind ist dem 2c. Görz die Anfertigung von „Doppel
No. 275/12. 92. D. 2. Müller.
Kriegsministerium. -
Allgemeines Kriegs-Departement. Verlin den 5. Januar 1893.
Nr. 18.
Dee in d Jelleldung und Ausrüstung der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
ie in der Anlage 1, A und B der Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztr t-
haltene Zusammenstellung der Bekleidung und Ausrüstung der Angehörigen dieser Leeriche Shut wherd0
des Armee-Verordnungs-Blattes für 1891) ist durch die anliegende gleichartige Zusammenstellung ersetzt worden.
No. 29/1. 93. A. 1. v. Goßler.