Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

10. Bei dem I., II., III., V., VI., VIII., XIV. und XVI. Armeekorps finden Kavallerie-Uebungsreisen 
nach Maßgabe der Instruktion vom 23. Januar 1879 statt. 
11. Ueber die Abhaltung einer Befestigungs- anngriffstbbun runter Betheiligung aller Waffen, 
sowie größerer Pionierübungen behalte Ich Mir weitere Bestimmungen vor. 
12. Die Rückkehr der chuppen in F4oe Standorte muß bis zum 30. September 1893, welcher als 
der späteste Entlassungstag gilt, erfolgt sein. 
Berlin den 14. Februar 1893. 
Wilhelm. 
v. Kaltenborn. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 14. Februar 1893. 
Im Anschluß an vorstehende Allerhöchste Nabinete, Ordre wird bestimmt: 
I. Zu 1. Ueber Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere 
erfolgen diesseits weitere Mittheilungen an die betheiligten Stellen. 
Zu Ze. Die länmtichen zu den besonderen Kavallerie-Uebungen heranzuziehenden Regimenter 
sind gemäß Felddienst-Ordnung 2. Theil Ziffer 6 insoweit in ihrem Mannschaftsstande zu ergänzen, 
als sie diesen auf Pferden beritten machen können, welche nicht schonungsbedürftig sind. 
Zu 4. Nähere Anordnungen bezüglich Zutheilung des Luftschiffer-Detachements zu d bstK 
übungen des XVI. Armeekorps bleiben vorbehalten. fischif zu den Herbs 
Zu 9. Die Dauer dieser Uebungsreisen wird auf 6 Tage ausschließlich der Hin= und Rückreise 
von und zu der Garnison festgesetzt. 
Bezüglich der Einreichung von Vorschlägen durch die Kavallerie-Inspekteure wird besondere 
Verfügung ergehen. 
Zur Bestreitung der Kosten für Flurschäden wird der Betrag von je 100 ¾ zur Ver- 
fügung gestellt. 
Im Uebrigen finden die für die gleichen Reisen unter dem 16. i1 - 
Verordnungs-Blatt Seite 125) gegebenen Beslimmungen er Zuni 1800 rmee 
Zu 10. Behufs Bestreitung der Kosten dieser Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Ver- 
fügung gestelli: 
dem I. Armeekorps 2400 Al, 
dem VI. Armeelorps 2100 M, 
den übrigen sechs Armeekorps je 1800 MA. 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf die Bestimmungen für di '- 
Uebungsregtfen (Armee-Verordnungs-Blatt für 1879 Seite 5 Bezug —er zer 
. Zum Zwecke kriegsgemäßer Verwendung der Pionier-Detachements werden den bei 
X. Armeekorps zu bildenden Kavallerie-Divisionen je 200 für Rechnung Pd5% un l- r 
Titel 9 zur Verfügung gestellt. Eine Ueberschreitung dieser Beträge ist unstalthaft. " 
No. 545/2. 93. A. 1. v. Kaltenborn. 
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