Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

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16. Etat 43. 44. In der letzten Zeile der Erläuterungen — auf der letzten Seite — ist statt der Zahl 42 
die Zahl 1 zu setzen. 
17. Etat 96. Die Birhn Men unter Ziffer 19, 20 und 36 vom 24. März 1891 A. V. Bl. S. 103 und 
109 finden auf diesen Etat keine Anwendung und sind rückgängig zu machen. 
18. Etat 136. Die Summe der letzten Spalte auf der 3. Seite beträgt nicht 3 A 91 Pf, sondern nur 
3 (4 70 Pf. Dementsprechend ist auch auf der 1. Seite unter B. Ausrüslungsstücke als Jahres- 
einheitssatz für einen Gemeinen statt 3 „K. 91 Pf. zu setzen 3 „K. 70 Pf., 
19. Etat 157a. Abschnitt D auf der ersten Seite des Etats hat zu lauten: 5½% 
Zur Unterhaltung der etatsmäßigen Trompeten mit Banderoll je 1 2 
20. Die in Folge Einführung der Litewka bei der Infanterie ausschl. Garde statt der Drillichjacke noth- 
wendigen Berichigungen der bezüglichen Bekleidungsetats bleiben vorbehalten. Für 1893/94 ist 
noch für die beireffenden Truppentheile die Absindung für Drillichjacken zuständig, dieselbe ist je- 
doch zur Beschaffung von Litewken zu verwenden. Der Berechnung des Beschaffungssolls ist der 
Beirag von 10 K. 90 Pf. für die Litewka zu Grunde zu legen. 
v. Funck. 
Kriegsministerium. # 
Waffen-Departement. Berlin den 8. Februar 1893. 
Nr. 40. 
Verkaufspreis der Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie. 
Die nach der Bekanntmachung Nr. 307 auf Seite 241 des Armee-Verordnungs-Blatts für 1892 zur Aus- 
pabe gekommene Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feldartillerie kann von der Königlichen Hofbuch- 
handlung von E. S. Mittler & Sohn hier, Kochstraße 68—70, bei unmittelbarer Bestellung aus der Armee 
zum Preise von 1,20 „X für das geheftete, von 1,40 ( für das gebundene Exemplar bezogen werden. 
In Vertretung. 
No. 973/1. 93. D. 2. v. Goßler. 
Kriegsministerium Berlin den 10. Februar 1893. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Nr. 41. 
Abänderung der Anlage L. zu den Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten= 
stellen bei den Reichs- und Stantsbehörden mit Militäranwärtern. 
Die Bestimmung unter C 24 der Anlage I. zu den Anstellungsgrundsätzen hat zu lauten: 
24. Beim Eintritt einer Mobilmachung hat der Militäranwärter, sefern nicht seine sofortige An- 
stellung, verbunden mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, erfolgt, unverzüglich zu 
seinem Truppentheil zurückzukehren. 
Deckblätter werden nicht ausgegeben. 
No. 514/1. 93. C. 3. v. Spitz. 
Giegeministerium. 
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin, den 11. Februar 1893. 
Nr. 42. 
Erläuterung zu Ziffer 5 des §. 27 der Friedens. Sanitäts-Ordnung. 
Mit Bezug auf Ziffer 5 des F. 27 der Friedens-Sanitäls-Ordnung wird darauf aufmerksam gemacht, daß 
der bewilligte außerordentliche Zuschuß nur bis zum Erlöschen der Epidemie u. s. w. zahlbar ist. Auch ist 
künftig dem Militär-Oekonomie-Departement nicht nur der Beginn der Zahlung, sondern auch der Zeitpunkt 
der verfügten Zahlungseinstellung mitzutheilen. 
No. 657/10. 92. B. 2. v. Funck.
	        
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