(6) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit
pierstückchen, Stroh, Heu Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszu-
fen, worauf der Deckel der Kiste, efern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von
3 ist, mittels Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die
Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden
en.
3. (), Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten; hat, daß ein Schlottern des
Letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder
verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(:) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und
mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten
1 wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: „Sprengkapseln — nicht
türzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und
muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. ·
6. Der Frachtbrief jeder Sendung uß eine vom Absender und von einem vereideten
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5
getroffenen Vorschriften enthalten.
3. Unter Nr. XXXVIe erhält der Eingang folgende Fassung:
menit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naph-
talin), sowie Westfalit (ein ewish von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen,
mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
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4. Die Nr. XXXVII erhält folgende Fassung:
Fertige Patronen, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen,
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, und
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen
eingelegt sind,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden
sein, daß ein Ablbsen der Geschosse und ein Ausstreuen von Puͤlver nicht stattfinden
kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge
des Pulvers sic- in dem metallenen Patronenuntertheil befindet und durch einen
Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher
Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart
fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter
u. s. w. sind sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 12 -
50 - -100
100 - 150
150 00 20
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter,
jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle
oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern
in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
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