Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

(6) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit 
pierstückchen, Stroh, Heu Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszu- 
fen, worauf der Deckel der Kiste, efern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von 
3 ist, mittels Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die 
Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden 
en. 
3. (), Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten; hat, daß ein Schlottern des 
Letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder 
verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter 
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(:) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und 
mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten 
1 wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: „Sprengkapseln — nicht 
türzen“ auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und 
muß mit zwei starken Handhaben versehen sein. · 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung uß eine vom Absender und von einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 
getroffenen Vorschriften enthalten. 
3. Unter Nr. XXXVIe erhält der Eingang folgende Fassung: 
menit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naph- 
talin), sowie Westfalit (ein ewish von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, 
mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
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4 
  
4. Die Nr. XXXVII erhält folgende Fassung: 
Fertige Patronen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen 
eingelegt sind, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden 
sein, daß ein Ablbsen der Geschosse und ein Ausstreuen von Puͤlver nicht stattfinden 
kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge 
des Pulvers sic- in dem metallenen Patronenuntertheil befindet und durch einen 
Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher 
Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart 
fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter 
u. s. w. sind sodann dicht neben= und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten 
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm bis 50 12 - 
50 - -100 
100 - 150 
150 00 20 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, 
jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle 
oder Hobelspänen — alles völlig trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern 
in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist. 
  
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