Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi-
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe r2c. von
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen.
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen-
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An-
ordnung ist die Einzelausbildung der Mannschaften als erster
Gesichtspunkt ins Auge zu fassen.
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden
Mannschaften im Winterhalbjahr 1893/94 statt. (Siehe auch
Ziffer 32, Abs. 3.)
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufen-
den so frühzeitig als möglich zu übermitteln.
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten die
wloge 2.— Anlage 2 und die Sonderverfügung über Aufstellung besonderer
Formationen 1893 die erforderlichen Festsetzungen.
6. Befinden sich mehrere, nicht zu Bataillonen vereinigte
hr-Uebungs pagnien einer Waffe in demselben Stand-
ort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers — bei der
Infanterie des ältesten Hauptmanns — zu unterstellen, welchem
in diesem Falle die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillons-
kommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs bei-
gelegt wird.
Awage d 7. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstaudes
—W— an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Transportkosten,
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien= Truppentheilen zu
entnehmen.