Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebenundzwanzigster Jahrgang (27)

Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt, 
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens- 
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen, bz. nach Beendi- 
gung der Uebungen behufs Verpackung oder Uebergabe r2c. von 
Material das nöthige Personal (aus dem Friedensstande) 1 bis 
2 Tage in den Barackenlagern zurückzulassen. 
3. Die nähere Anordnung der Uebungen erfolgt durch 
die Generalkommandos beziehungsweise die obersten Waffen- 
behörden nach Vereinbarung mit den ersteren. Bei dieser An- 
ordnung ist die Einzelausbildung der Mannschaften als erster 
Gesichtspunkt ins Auge zu fassen. 
4. Die Uebungen finden in der Zeit vom 1. April bis 
zur Einstellung der Rekruten, die der Schifffahrt treibenden 
Mannschaften im Winterhalbjahr 1893/94 statt. (Siehe auch 
Ziffer 32, Abs. 3.) 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen 
Berufskreise, namentlich die Ernteverhältnisse in den einzelnen 
Korpsbezirken, sind bei der Wahl des Zeitpunktes möglichst zu 
berücksichtigen. Die Gestellungsbefehle sind den Einzuberufen- 
den so frühzeitig als möglich zu übermitteln. 
5. In Betreff der Uebungs-Formationen enthalten die 
wloge 2.— Anlage 2 und die Sonderverfügung über Aufstellung besonderer 
Formationen 1893 die erforderlichen Festsetzungen. 
6. Befinden sich mehrere, nicht zu Bataillonen vereinigte 
hr-Uebungs pagnien einer Waffe in demselben Stand- 
ort, so sind sie der Aufsicht eines Stabsoffiziers — bei der 
Infanterie des ältesten Hauptmanns — zu unterstellen, welchem 
in diesem Falle die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillons- 
kommandeurs oder detachirten Bataillonskommandeurs bei- 
gelegt wird. 
Awage d 7. Anlage 3 enthält die Abgaben des Friedensstaudes 
—W— an die Uebungs-Formationen. Soweit angängig, sind diese 
Abgaben, zur Verminderung der Reise= und Transportkosten, 
den am Uebungsorte etwa befindlichen Linien= Truppentheilen zu 
entnehmen.
	        
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