Nr. 27.
Vollstreckung der von den Militärgerichten erkannten Freiheitsstrafen in Gefängnissen der
ustizverwaltung.
Allgemeine Verfügung vom 3. Jan ar P“, beiceffend die Vollstreckung der von den
Militärgerichten erkannten Freiheitsstrafen in Gefängnissen der Justizverwaltung.
§. 15 Absatz 3 des Militär-Stasgeschduche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872
(Reichs-Gesetzblatt Seite 174).
Nach §. 15 Absatz 3 des Militär-Strafgelefbuche geht die Vollstreckung einer von den Militärgerichten
erkannten Freiheitsstrafe, wenn das militärische Dienstorrhältß aus irgend einem Grunde aufgelöst wird,
auf die bürgerlichen Behörden über. Die Vollstreckung erfolgt durch die Behörden des Heimathsstaates, wenn
entweder die strafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ist, oder der Verurtheilte im
Gebiete des Heimathsstaates sich aufhält, in anderen Fällen durch die Behörden des Bundesstaates, in dessen
Gebiet die strafbare Handlung verübt worden ist.
· Für die Fälle, in denen hiernach preußische Behörden zur Vollstreckung einer von den Militär-
gerichten erkannten Freiheitsstrafe verpflichtet sind, wird Folgewes bestimmt:
1. Der Erste Staatsanwalt, in dessen Bezirk der Verurtheilte sich aufhält oder die strafbare Hand-
lung verübt worden ist, ist verpflichtet, dem Ersuchen der zuständigen Militärbehörde (§. 5 der
Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift vom 9. Februar 1888) Folge zu leisten, sobald die Voraus-
setzungen des §. 15 Absatz 3 des Militär-Strafgesetzbuchs vorliegen.
2. Die Militärbehörde ist zur Tragung der Kosten der Stwafvollstreckung. nicht verpflichtet; es darf
daher auch ein Vorschuß für diese Kosten von ihr nicht erfordert werden.
3. Die Strafvollstreckungskosten sind von dem Verurtheilten in gleicher Weise zu erfordern, wie bei
den von den orbenllcchen Gerichten verurtheilten Personen.
Berlin, den 3. Januar 1894.
Der Justizminister.
v. Schelling.
An sämmtliche Justizbehörden.
. 5209.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Februar 1894.
Vorstehende Verfügung wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Bestim-
mungen darüber, an welche Civil-Strafanstalten die Abgabe der Verurtheilten in den einzelnen Fällen zu
erfolgen hat (§. 5 Nr. 4 der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift und Anlage 2 zu dieser Vorschrift), keine
Mun erfahren, so daß regelmäßig die gerichtlichen Gefängnisse nur zur Vollstreckung von Haft= und
Arreststrafen in Anspruch zu nehmen sind.
No. 92/1. 94. C. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 8. Februar 1894.
Nr. 28.
Veründerungs-Nachweisun Nr. 9
zum namentlichen Verzeichniß der ernannten und gewählten estzer bz. Siellvertreter der Schiedsgerichte im
Bereiche der Preußischen Heeresverwaltung.
(Nr. 10 Seite 99/105 Armee-Verordnungs-Blatt für 1892.)
8 Bezirk Sitz Der Beisitzer Der Stellvertreter
des Sölchsgerit N und Ams- Mehnort A und Amit- Wohnort
S es iedsgerichts arakter bz. ohnor arakter bz. ohno
r 6r Beschäftigun Beschäftigung
1 Gardekorps Berlin T. Bersitzer: 1. Stellvertreter:
Garnison-Bauinspektor BerlinGarnison-Bauinspektor Berlin
Vetter Böhmer
20Stelkvertreter:
Wie bisher