Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Nr. 51. 
Ergänzung des §. 1 der Anstellungs-Grundsätze. 
Der §& 1. der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern hat am Schlusse folgenden Zusatz erhalten: 
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt 
in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten 
Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den 
Schubgebieten gleich. 
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichs- 
dienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden 
Muster (Ay durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejeni en, welche auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmung den Zidvilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die 
Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im §. 18 unter Nr. 3 3.uschnense 
Unterosfizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Mese unter 
Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht 
Jahren erreicht haben.“ 
Berlin den 29. Januar 1895. 
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Aulage Au 
Zivil versorgungsschein. 
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzebiete, ist Wnsn Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von# 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizäütrügpe (Schutzuppe, im Grenz= bz. Zollaufsichtsdienst) 
Jahren . Monaten, 
mithin nach einer Flemenre von . Jahren Monaten ertheilt worden. 
6 ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie fden Staatsbehörden aller Bundesftaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtgt. 
Der re bezieht eine Pension von . . Pf. monatlich. 
N. N., den .. n.. . . .18... Hetörd che über den a 
Ne⅞ (Behörde, welche über den Anspruch auf den 
aarde, welche tber. gnssech —8 
Alter: . Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheines.) 
(Nr. der Invalidenliste.) 
(Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.) 
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1895. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt Wisn ! 5 gebrach 
No. 599/2. 95. C. 3. v. Spitz.
	        
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