Nr. 51.
Ergänzung des §. 1 der Anstellungs-Grundsätze.
Der §& 1. der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern hat am Schlusse folgenden Zusatz erhalten:
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt
in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung errichteten
Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den
Schubgebieten gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichs-
dienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden
Muster (Ay durch das Reichs-Marine-Amt ausgestellt. Diejeni en, welche auf Grund der vor-
stehenden Bestimmung den Zidvilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die
Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im §. 18 unter Nr. 3 3.uschnense
Unterosfizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Mese unter
Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit von mindestens acht
Jahren erreicht haben.“
Berlin den 29. Januar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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Zivil versorgungsschein.
Dem (Vor= und Zuname, letzte Stellung in einem der Schutzebiete, ist Wnsn Zivilversorgungsschein nach
einer aktiven Militärdienstzeit von#
einer weiteren Dienstzeit in der Polizäütrügpe (Schutzuppe, im Grenz= bz. Zollaufsichtsdienst)
Jahren . Monaten,
mithin nach einer Flemenre von . Jahren Monaten ertheilt worden.
6 ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den
Reichsbehörden sowie fden Staatsbehörden aller Bundesftaaten
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtgt.
Der re bezieht eine Pension von . . Pf. monatlich.
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Alter: . Jahre.
(Nr. des Zivilversorgungsscheines.)
(Nr. der Invalidenliste.)
(Unterschrift des betreffenden Militärvorgesetzten.)
Kriegsministerium. Berlin den 27. Februar 1895.
Departement für das Invalidenwesen.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt Wisn ! 5 gebrach
No. 599/2. 95. C. 3. v. Spitz.