Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Nr. 65. 
Bekleidungsvorschrift für Offiziere und Sanitätsoffiziere. 
J bestimme hierdurch, daß eine besondere Belleidungsvorschrift den Anzug der Offiziere und Sanitäts- 
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ziere regelt, und genehmige, daß der erste Theil dieser Vorschrift „Anzugsbestimmungen“ als Entwurf zur 
Emführung gelangt 
gt. 
ugleich ermächtige Ich das Kriegsministerium, erforderlich werdende Erläuterungen selbständig 
zu geben. 
Berlin, den 26. Januar 1895. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 23. März 1895. 
Vorstehende Allerböchste Rabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Vorschrist erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin 8 W., Kochstraße 68—70. Der erste Theil „Anzugöbestimmungen“, welcher den Kommandobehörden 2c. 
in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren nebst Vertheilungs plan zugehen wird, kostet bei unmittelbarer 
Bestellung aus der Armee gehestet 15 Pf., gebunden 25 Pf. das Stück. 
Im Druckvorschriften-Etat ist die Vorschrift unter Nr. 462 nachzutragen. 
No. 540/3. 95. B. 3. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 66. 
Anderweite Eintheilung des Bezirks der 30. Infanterie-Brigade. 
Unter Abänderung Meiner Ordre vom 23. Dezember 1893 treten am 1. April 1895 der Landwehrbezirk 
Cöln zum 1. Bezirk, die Landwehrbezirke Siegburg und Bonn zum 2. Bezirk der 30. Infanterie-Brigade 
über. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Friedrichsruh, den 26. März 1895. 
Wilhelm. 
  
Bronfart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 27. März 1895. 
Vorstehende Allerhoͤchste Kabinets:Ordre wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
28. Dezember 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 327/328 — zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Ausgabe eines Deckblattes zur Wehrordnung bleibt vorbehalten. 
No. 796,3. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 26. März 1895. 
Nr. 67. 
Meldung beurlaubter Soldaten. 
Mit Allerhöchster Lrmächtigung wird unter Aufhebung des Erlasses vom 28. November 1883 
— Nr. 158.11. 83 A. 1 — (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 181) bestimmt: 
Beurlaubte Soldaten haben sich während der Reise nur dann bei Offizieren zu melden, 
wenn sie letzteren auf der Landstraße begegnen; auch haben dieselben am Urlaubsorte nur beim 
Kommandanten bz. Garnisonältesten — an Orten ohne Garnison, in welchen sich ein Meldeamt 
befindet, bei dem demselben vorstehenden Bezirksoffizier, in sonstigen Orten ohne Garnison bei 
der Ortsbehörde — Meldungen zu erstatten. 
No. 354 1. 95. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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