freizugeben, daß es sich um Entfernungen über 300 km und um Reisen handelt, die außerhalb
der Festzeiten — also nicht an dem Tage vor oder nach Weihnachten, Ostern und Pfingsten oder
während dieser Festiage — angetreten werden.*) Bei Benutzung von Durchgangs--—D —Zügen
sind Platzkarten zu lösen. ·
DasBediltfaißfürdieBcnutzungvonSchnellzügeawckdietteusdethuppenaufden
Urlaubspässen der Mannschaften durch den an in die Augen fallender Stelle (etwa oben links)
anzubringenden Vermerk „Benutzung von Schnellzügen“ bescheinigt werden.
Die Fahrkartenausgabestelle hat zu prüfen, ob die Benutzung von Schnellzügen nach
vorstehenden Grundsätzen stattfinden kann, und zutreffenden Falles auf die Rückseite der Fahrkarte
den Tages= oder Stationsstempel zu setzen, und mit Tinte das Wort Schnellzug= zu schreiben,
sofern nicht besondere Stempel hierfür beschafft sind.“
Dies wird im Verfolg des Erlasses vom 9. Auzust 1894 — Nr. 274/8. 94. A. 1 — (Armee-
Verordnungs--Blatt Seite 228) zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 507/3. 95. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kiegsministerium. — — Berlin den 23. März 1895.
Nr. 73.
Vorschrift für die Kassen= und Oekonomic-Verwaltung der Kriegsschulen.
Nach der vom 1. April 1895 ab in Kraft tretenden neuen Vorschrift für die Kassen= und Oekonomie-
Verwaltung bei den Kriegsschulen findet der Entwurf zur Kassenordnung für die Truppen vom 1. Februar 1894
auch bei diesen Schulen sinngemäße Anwendung.
ei jeder Kriegsschule tritt eine „Kassen= und Oekonomie-Verwaltung“ unter selbständiger Leitung
und alleiniger Verantwortlichkeit des Zahlmeisters ins Leben.
Der das Kassen= und Rechnungswesen sowie die Oekonomie-Verwaltung der Kriegsschulen betreffende
Schriftwechsel ist daher fortan seitens der Truppentheile nicht mehr an die Direktion der Kriegsschule, sondern
in entsprechender Anwendung der Festsetzung des §. 1 Ziffer 2 des Entwurfs zur Kassenordnung für die
Truppen unmittelbar an die Kassen= und Oekonomie-Verwaltung der betreffenden Kriegsschule zu richten.
No. 279/68. 95. A. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. hgr Berlin den 27. März 1895.
Aenderung der Zeiteintheilung für die Schießübungen der Feldartillerie im Jahre 1895.
Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 15. März d. J. — Nr. 29/3. 95. A. 4 — (Armee-Verordnungs=
Blatt Seite 57) wird zur Kennmiß der Armee gebracht, daß die Schießübungen der 9. Feldartillerie-Brigade
in der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juni d. J. auf dem Feldartillerie-Schießplatz Lockstedt stattsinden werden.
No. 393/3. 95. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 18. März 1895.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 75.
Ausgabe einer neuen Ausrüstungs-Nachweisung.
Die Ausrüstungs-Nachweisung für eine Proviantkolonne mit vierspännigen Fahrzeugen ist neu gedruckt worden
und wird den in Betracht kommenden Dienststellen in der erforderlichen Anzahl zugehen. Sngette erhält im
Druckoorschristen-Etat die Nr. 460. Die in diesem Etat unter Nr. 330 aufgeführte Ausrüstungs-Nachweisung
für eine Proviantkolonne tritt mit dem 1. April 1895 außer Kraft.
No. 243/3. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen.
*) Auf der Reichsbahn, Badischen, Pfälzischen, Hessischen Ludwigs-, Main—Meckar= und Würktembergischen Bahn
findet diese Bestimmung auch in der oche nach Beendigung der großen Herbstübungen keine Anwendung. 7 P