Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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B. Frachtsendungen: 
  
    
1. und für die zu ihnen 
gehörenden Truppentheile 
4. nach „Jüterbog 
5. Station Jüterbog“. 
6. 
7. fi 
8. 
9. 
10. fi nach Station 
11. „Schießplatz 
12. Barackenlager Jüterbog“. 
No. 188/2. 95. A. 4. Frhr. v. Falkenhausen. 
Kriegsministerium. * Berlin den 22. März 1895. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 79. 
Ausscheiden von Dienstvorschriften. 
Die Dienstanweisung betreffend die Ausbildung und Beschäftigung der Militär-Telegraphisten bei den Reichs- 
Telegraphen-Anstalten — Druckvorschriften-Etat Nr. 50 — trilt mit dem 1. April 1895 außer Kraft. 
No. 151/3. 95. A. 6 Frhr. v. Falkenhausen. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. März 1895. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
. 80. 
Ausgabe des Preisverzeichnisses II über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten, enthaltend die Ausrüstungs- 
stücke der Fußartillerie (ousschließlich Sattlerfabrikate), nebst einem Anhauge bekreffend die Geräthe für 
Pioniere und für Schießstände r#crn 
Das vorgenannte Preisverzeichniß, welches vom Etatsjahr 1895/96 ab in Kraft tritt, wird den Kommando- 
behörden 2c. demnächst in der erforderlichen Anzahl zugehen. Dasselbe ist im Druckvorschriften-Etat unter 
lfd. Nr. 463 nachzutragen. 
Das unter Ifd. Nr. 109 des genannten Etats aufgeführte Preisverzeichniß über Fabrikate der 
Artillerie-Werkstätten (nebst den beiden Fortsetzungen) tritt mit Ablauf des Etatsjahres 1891/95 im ganzen 
Umfange außer Kraft. 
No. 659/3. 95. A. 7. Frhr. v. Falkenhausen. 
.Kliegsministerium. Berlin den 23. März 1895. 
Militär-Oekonomie-Departement. 
Nr. 81. 
Berichtigung der Bekleidungs-Etats. 
Die mit dem 1. April d. J. in Kraft tretenden Berichtigungen der Bekleidungs-Etats werden den Kommando- 
behörden 2c. mit Vertheilungsplan alsbald übersandt werden. Bis nach Eingang derselben unterbleibt die 
Aufstellung der Bekleidungs-Liquidation. , 
ie durch Wegfall des Karabinerfutteral-Niemens, der Karabinerscheibe und des Schlagriemens bei 
der Kavallerie bedingte Abänderung der bezüglichen Bekleidungs-Etats bleibt bis auf Weiteres vorbehalten. 
No. 742/2. 95. B. 3. Frhr. v. Gemmingen.
	        
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