Die Zahl der alljährlich zur Kriegsakademie zu lommandirenden Offiziere wird von 300 auf 400
erhöht. Gleichzeitig werden bei dieser Anstalt 3. Parallel= Sen veingercchtet (für 1895/96 zunächst
Cöms Ie vom 1. Oktober 1895 ab unter Vermehrung der Zahl der bisher Kommandirten um 34).
Die Zahl der zur Haupt-Kadettenanstalt aus dem Frontdienst als Erzieher zu kommandirenden
Leeutenants wird von 22 auf 30 erhöht.
. Mit den zum Besuche des gegenwärtigen unteren Lehrganges der vereinigten Artillerie= und
Ingenieurschule kommandirten Offizieren der Fußartillerie wird auch 1895, weiterhin versuchsweise,
en gehrkerus bei der Fußartillerte-Schießschule nach näherer Anordnung des Kriegsmimsteriums
abgehalten
Deiese Bestimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend
verfügt ist, mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Das Kraegminssterium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 30. März 1895. »
Wilhelm.
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Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 30. März 1895.
brach Vorstehende Allerhoͤchste Kabinets: Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee
gebracht:
I. Anusführungs-Bestimmungen.
u 1b. Zur Bestreitung der Kosten für die erste Ausstattung neuer Meldeämter mit Formularen
und senl, Büreaubedürfnissen neehen besondere Mittel nicht zur Verfügun 8
Zu le. Die aktiven Hauptleute 2. Klasse beziehen neben dem Gehalte eine Dienstzulage von
720 A. inru
cken Hauptleute 2. Klasse nach ihrem Dienstalter zum Genusse des Gehalts 1. Klasse heran, so
erhalten l den Mehrbenag gegen das Gehalt 2. Klasse, unter Fortfall der Dienstzulage, über den Etat,
um Garnisondienst — außer zur Vertretung des Garnisonältesten und zum n henb en —
dürfen die Osfiziere der Vekleidungsämter nicht herangezogen werden.
Die veränderten Etatsstärken der vorhandenen sowie die Etatestärken der neu zur
Ausstellung 12. ud Bespannungsabtheilungen für Fußartllerie gehen aus den vom 1. Oktober 1895 ab
Güluigkeit habenden Friedens-Verpflegungs-Etats für die Train-Bataillone Nr. 4, 15, 16 und 25 hervor.
ur Regelung der veränderten Etatsstärken bei den Train-Bataillonen Nr. 14 und 15 geben zum
1. Oktober 1895 ab:
a) das Train-Bataillon Nr. 14:
1. an das Nr. 16:
2 Gefreite),
25:
b) das Train-Bataillon Nr. 15:
1. an das Krain-Bataillon Nr. 4:
1 Sergean
1. an das inan Nr. 25:
2 Reiipferde