Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Die bei den Train-Bataillonen Nr. 4 und 25 erhöhte Gemeinenstärke (einschließlich Gefreite) ist 
dadurch zu erreichen, daß bei diesen Bataillonen am allgemeinen Rekruteneinstellungstermin 1895 je 21 Rekruten 
(Train-Gemeine) mehr zur Einstellung gelangen (siehe nachstehend „II. Weitere Bestimmungen, Ziffer 197). 
Der Restbedarf von je 21 Mann ist — soweit erforderlich — nach näherer Bestimmung der Generalkommandos 
des IV. be. XI. Armeekorps durch Versetzung geeigneter, ein Jahr dienender Mannschaften der Kaovallerie 
und Feldartillerie des betreffenden Armeekorps zu decken. Bei den letzteren hat der event. erforderliche Ausgleich 
durch entsprechende Mehreinstellung von Rekruten stattzufinden. Im Muster 1 zur Berechnung des Rekroten- 
bedarfs — Armee-Verordnungs-Blatt 1895 Seite 50 — sind diese Leute unter C als neue Ziffer 3, bz. im 
Muster 2 unter B Ziffer 5 in Ansatz zu bringen. 
Der Mehrbedarf von 9 Reitpferden bei dem Train-Bataillon Nr. 4 und von 5 Reitpferden bei dem 
Train-Bataillon Nr. 25 wird, ebenfalls nach näherer Bestimmung der vorgenannten beiden Generalkommandos, 
aus der Zahl der bei der Kavallerie und Feldartillerie zur Auskangirung bestimmten Pferde gedeckt. · 
Die Abgabe von Reitpferden seitens der Train-Bataillone Nr. 14 und 15 an das Train-Bataillon 
Nr. 25 kann unterbleiben, wenn diese Truppentheile durch Ausrangirung unbrauchbarer Pferde ohne Weiteres 
sem 1. Oktober 1895 auf die Stärke des neuen Etats kommen. In diesem Falle überweist das General= 
ommando XI. Armeekorps dem Train--Bataillon Nr. 25 9 statt 5 Reitpferde. Die schweren Zugpferde 
werden den beiden Train-Botaillonen durch die Remontirungs-Abtheilung überwiesen und in der Zeit vom 
2. bis 10. Oktober 1895 bei den letzteren eintreffen. 
Für die Lchweren Zugpferde beträgt die Ration: 
er 
  
in auf dem bei Angriffs-, Belagerungs= und Armirungsübungen, 
Garnison: Marsche: sowie bei Fahrübungen mit schweren Mörsern: 
Hafer 86500 g 9200 g. 12000 g 
Fe. 7500 8 7500 7500 g. 
tro. 3500 1750 g 3000 g. 
Wegen Regelung des Uebungsgeräthes sowie der Geschirr= und Stallsachen der Bespannungs- 
abtheilungen für die Fußartillerie erfolgen besondere Bestimmungen. · · 
·DiebetheiligtenGeneralkommandoshabenhiernachdasNähekeinunmittelbare-nEcnvetnehmen 
miteinander zu veranlassen. 
Bezüglich des Ausgleichs des Offizier-Bestandes zwischen den Train-Bataillonen Nr. 14 und 16 aus 
Anlaß der veränderten Etatsstärken ergeht Allerhochste Beliimmung. 
Zu 2e. Wegen Besetzung der Stellen des Unterpersonals 
— 1 Sergeant (Schreiber) und 
1 Kasernenwärter — 
veranlassen die Inspektion der Infanterieschulen bz. die Intendantur I. Armeekorps nach besonderen An- 
weisungen das Erforderliche 
Zu 2fl. Die Depotverwaltung der Eserbahnrigade wird in Bezug auf Verpflegung, Bekleidung 
und Unterbringung des Personals dem Eisenbahnregiment ilt 
— 
r. 1 zugetheilt. 
Die Feldwebel (Schirrmeister) der Depotverwaltung erhalten jeder eine jährliche Zulage von 360 .K. 
Zu 2g. Zum Geschäftsbereiche der Intendantur der Eisenbahntruppen gehören die ökonomischen 
Angelegenheiten der Eisenbahntruppen, der Luftschiffer-Abtheilung und der Militär-Essenbahn mit Einschluß 
der Abrechnungen über Feldbahnübungen, jedoch mit Ausschluß der das Gebiet der territorialen Verwaltung 
berührenden Angelegenheiten, sowie die Anweisung der Eisenbahnfahrgelder des Gardekorps. Die etatsmäßige 
Ausstattung der Intendantur mit Druckvorschriften erfolgt nach den Sätzen in Längsspalte 93 des Druck- 
vorschriften-Etats. 
Zu 3. Nähere Bestimmungen ergehen besonders. 
Zu 4. Die Fußartillerie-Inspektionen und Brigaden erhalten je 2 etatsmäßige Schreiber sowie 
2 Geschäftezimmer nebst Büreaugeld. 
Aulage 6 enthält die Uebersicht der Verwaltungsbezirke der Artilleriedepot-Inspektionen bz. der den- 
selben unterstellten Artilleriedepots 2c. 
Dieselbe tritt vom 1. April d. I. ab in Kraft. 
54 3½ v Für den untersuchungsführenden Osffizier der Luftschiffer-Abtheilung ist eine jährliche Zulage 
von zahlbar. 
Die Laftschiffer-Abtheilung Übernimmt die eigene Bekleidungswirthschaft. Der Zahlmeister der 
Abtheilung erhält als Mitglied der Bekleidungs-Kommission eine jährliche Zulage von 60 K., ein Unter- 
offizier der Abtheilung als Abtheilungs-K teroffizier eine solche von 36 K. 
  
  
  
 
	        
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