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Rückt der Hauptmann bei der Luftschiffer-Abtheilung nach seinem Dienstalter zum Genusse des
Gehalts 1. Klasse heran und muß derselbe aus Vensilichen. Rücksichten in der Stelle verbleiben, so empfängt
er den Mehrbetrag gegen das Gehalt 2. Klasse über den Etat. Ebenso erhalten die Sekondlieutenants der
Luftschiffer- Mtheilung den Mehrbetrag des Chargengehalts über den Etat, wenn dieselben zum Premier-
lieutenant heranrücken und aus dienstlichen Rücksichten nach erfolgter Beförderung bei der Luftschiffer-
Abtheilung vechleihen müssen.
Gaeind u 8. Die S8. 48, 2 und 50, 1 der Militär-Veterinärordnung vom 6. Mai 1886 werden wie folgt
abgeändert:
48,2. Bei jeder Eskadron und reitenden Batterie ist ein Fahneenschmien bz. Oberfahnenschmied,
bei jeder sahrenden Abtheilung der Feldartillerie — einschließlich der II. Abtheilung Großherzoglich Hessischen
Feldartillerie-Regiments Nr. 25 Großherzogliches, Artillerie-Korps) für die 3 safrenden Batterien — und
bei jedem Krin-Batailon sind 2 Fahnenschmiede bz. Oberfahnenschmiede etatsmäßig.
„S. 50, 1. Für die Ausführung des usbelehlages werden aus dem Husbeshlagsgelder.Fonds monat-
liche Zulagen dald und zwar v
6 AM. bei jeder geigenben- Batterie,
9 4. bei jeder Eskadron,
12 A. bei jeder fahrenden Abtheilung der Feldartillerie — einschließlich der II. Abtheilung Groß-
Herssalih Hessischen Feldarti erie Pirgimente Nr. 25 (roßperzogliches Artillerie-Korps)
3 fahrenden Batterien — und bei jedem Train-Bataillon
Zu 9. Die näheren Bestimmungen über die Jusameesu und den Jusammentritt des Lehr-
Infanterie Gatillon werden nach wie vor alljährlich von hier erlassen
Die behufs ihrer Ausbildung im techmschen Dienst zu den Technischen Instituten der
Artillerie ken zur Technischen Hochschule kommandirten Offiziere beziehen für die Dauer des Kommandos-
eine Zula- 0 won 36 K. monatlich für Rechnung des Kapitels 24 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben.
ahlung und Liquidirung der Zulage hat seitens derjenigen Truppentheile zu erfolgen, welchen
die kommanwichen Aieiere angehören.
zu Besondere Äusführungsbestimmungen sind der neuen Pferdegelder-Vorschrift beigefügt.
12. Die jährliche Verlücungssumme für den Offizier-Unterstützungsfonds der Kriegsakademie
erhöht 605 0n 12 600 K. auf 14 ".
14. Nähere Weolde Srehen besonders. Die bezüglichen Mehrkosten trägt Kapitel 5.
Titel 88 der einmaligen Ausgaben für 1895/9
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushalts-Etats.
1. Die den Unterosfizieren 2c. bei den Besatzungstruppen in Etsaß-Lothringen seither gewährte
2 Zalage ist auch für 1895/96 zahlbar.
Es sind Rationen etatsmaßig:
a) vier schwere für den, Oouverneur von Thorn;
b) je drei schwere für d
J) je eine schwere für de Apjutanten bei den Fußartillerie- Brigaden;
d4) zwei leichte für den Kommandanten des Kiupen-uebungoplases boburg;
e) eine leichte für den Adjutanten bei der Luftschiffer-Abtheilun
3. Für Gesechts= und Schießübungen im Gelände 2c. werden für 18306 gewährt:
dem Generalkommando des
Gardekorps 95000 .K.
. bis V., X. und XVIl. Armeekorpa je 80 0O000
ber Armeekorps .. . . . 90000 -
VII., VIII. und XVI. *- 43 100000
L. Armeekorpẽo .. ..... "000-
xlAttneckorpö.. . ....120000-
XIV. und XV. Armeekorps je .. ....110000-
der Inspektion der Jäger und Schützen 92p,0000 -ß
der Inspektion der Infanterieschulen 15 000
dem Militär-Reit-Institut 1 000 =
der General-Inspektion der erilere Liege, Gurß
à#% Kriegsministeriums vom 24. 12. 94
2.94 A5 an den Vorstand der Fr iee
* Ingenieurschuleen 8 640 =