Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

— 86 – — 
11. In Folge Bewaffnung der Kanoniere der fahrenden Batterien der Feldartillerie mit dem 
Revolver 83 wird das Waffen-Reparaturgeld für diese Mannschaften von 0,54 auf 1,20 K. für 
den Mann und das Jahr erhöht. 
12. Das Anfangsgehalt der Remontedepot-Noßärzte ist auf 1200 „K. erhöht worden. " 
13. Die Inspizienten der Waffen bei den Truppen beziehen für die Folge, wenn sie ihrem Dienstalter 
nach zur Beförderung zum Regimentskommandeur an der Reihe sind, beide das Mehr der 
Gebührnisse eines solchen über den Etat. 
— 
* 
Die Ausgaben für die laufende Unterhaltung der nach dem Erlaß vom 26. 11. 91 Nr. 679/10. 
91. D 1 eingeführten Ferngläser für Infanterie und Kavallerie sind in Abänderung der Ziffer 8 
oben angegebenen Erlasses im Waffenreparaturfonds der betreffenden Trupp 
offizierschulen, von der Infanterie-Schießschule im Fonds „Insgemein" (Kapite 
zuweisen und von den Truppentheilen 2c. alljährlich zum 21. 3. bei den zuf 
turen zur Erstattung zu liquidiren, welche die Beträge beim Kapitel 37 
dauernden Ausgaben zur Verausgabung anzu 
Nr. 151/4. 91. D 2 zum 1. 5. j. J. der Infanter 
zumelden haben. 
26. 11. 91. N 
Bezüglich der Ausführung größerer Reparaturen der 
zr. 679/10. 91. D 1.— Ziffer 8, Schlußsatz 
Der Ersatz abgängig werdender Ferngläser ist von den Tru 
gemeinen Kriegs-Departement — wie bisher — zu beantragen. 
4. Wenn die Uebungen der Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes am Festungs-Telegraphen 
weisen und 
entheile und Unter- 
35 Titel 32) nach- 
ländigen Intendan- 
eitel 18a der fort- 
  
sses vom 6. 4. 91. 
ie-Abtheilung, truppentheilweise getrennt, an- 
Ferngläser bleibt der Erlaß vom 
i t. 
ppentheilen ꝛc. bei dem All- 
durch Festungs-Bauwarte geleitet werden, dann erhalten die letzteren eine Zulage nach § 47 der 
r. Be . 
U 
P 
ür die Verwaltung und Verrechnung der Mittel beim Titel 9 des Kapitels 29 der fortdauernden 
Ausgaben — Militär-Medizinalwesen — tritt die Eintheilung in die Unterabschnitte: 
a) Honorare und andere Unkosten bei Operations= 2c. Kursen 
b) zur Unterhaltung wissenschaftlicher Bibliotheken für Mili 
schnitt a bleiben alle bisher für Titel 9 gültigen Bestimmungen in Kraft; bezüglich 
ein 
Für Ab 
des Bbbliathelgewerfonde, Abschnitt b, werden besondere Bestimmungen ergehen. 
ie bei 
— 
— 
Krankheiten der 
die Krankenl 
Kosten, im 
Oekonomie= 
Abtheilung für d 
— — 
S 5 
gültigen 
2 
  
· den Titel-Unterabschnitte sind untereinander nicht übertragbar. 
. Wenn mit Rücksicht auf den sanitären Schutz der Truppen und der Lazarethe bei ansleckenden 
en Kasernen oder Lazarethen wohnenden Familienangehörigen von Unterbeamten 
hausbehandlung nothwendig wird, dann darf zur Deckung der dadurch entstandenen 
Folle der Bedürfstigkeit des Unterbeamten, eine Unterstützung — bei dem Militär- 
Departement für den Bereich des Garnisonverwaltungswesens bz. bei der Medizinal= 
  
.Es gelangen neue 
Der Berechnung 
l riedens-8 
Die aus Vorstehendem sich 
r den Bereich des Lazarethverwaltungswesens — besonders beantragt werden. 
  
durch Deckblätter bz. Nachträge bekannt gegeben werden. 
No. 944/83. 95 A. 1. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Friedens-Verpflegungs-Etats zur Ausgabe. Die außer Kraft tretenden Friedens- 
Verpflegungs-Etats sind — sobald sie enibehrlich — durch i 
des Rekrutenbedarfs für 1895/96 sind überall d 
Berpflegungs-Etats zu Grunde zu legen. · 
ergebenden Aenderungen und Ergänzungen der Druckvorschriften werden 
Verbrennen zu vernichten. 
ie vom 1. Oltober 1895 ab
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.