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KRKang- und Dienstverhältnigse
der
Fußartillerie-Inspekteure.“)
Anlage 2.
ußartillerie-Inspekteure haben den Rang, die Gebührnisse, die Urlaubsbefugnisse und die
ei Lrewat der Divisionskommandeure, giedoch nur je 3 schwere Fourage-Rationen.
berufen, dahin zu wirken, daß die Kriegstüchtigkeit ihrer Truppen und Tru ppenführer stets
Lesichen r* ls haben sie die ar#llersstische Vertheidigungs-Bereitschaft der Festungen ihres Befehls-
ereichs zu überwa
Zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, alljährlich Kompagnie-oder Bataillons-Besichtigungen in den
Garnisonen beizuwohnen; ebenso wohnen sie den Besichtigungen derl „Schei- und Armirungsübungen bei, falls
sie nicht selbst mit der Besichuipan bz. Leitung derselben beauftra
beschn Ferner werden von den Inspekteuren die Festungen lbeagt #, werreit in zweijähriger Zeilfolge
esichtigt.
Die Vertretung der Inspekteure erfolgt gemäß Allerhöchster Kabineto-Ordre vom 15. Februar 1866.
b Jedem Inspekieur werden 2 Adjutanten — 1 Hauptmann 1. und 1 Hauptmann 2. Klosse —
eigegeb en.
) Anmerkung. Die Besetzung der Ebestellen der Kompagnien hat nicht mehr seitens der Inspekteure,
sondern seitens der Regimentskommandeure zu erfolgen
Anlage 3.
Rang- und Dienstverhälknisse
der
Fußartillerie-Brigadekommandeure.
RTTMNO: do#,
Die Fuß haben den Rang, die Gebührnisse, Urlaubsbefugnisse und die
Disziblinrstrafgena der Husgadelomanandeur. der Ubrigen !mm— jedoch nur je 3 schwere Fourage-Rationen.
d für die sachgewäße feelbidung, der ihnen unterstellten Tuuppiatheile die Schießausbildung
und die Si Verwendang der Wafse bei den Armirungsllbungen verantwortli
Sie können Lomwagnit, besschigungen durch die Regumchrtegommangeure bei den frühgeitig schießenden
Regimentern beiwohnen, oder Bataillone, welche erst späterhin ihre Schießübungen abhalten, in der kriegs.
mäßigen artilleristischen Ausbildung besichuget.
Ferner wahnen sie den Schießübungsbesichtigungen durch den General-Inspekteur bz. Julpekteur bei.
Die Prülfungsschießen des Fußartill erie Regiments von Hindersin (Pommersches) Nr. 2 werden
durch den Kommandeur der 2. FuHartillerie-Brigade abgehalten.
Den jährlichen Armirungsübungen ihrer Truppen haben die Brigadekommandeure, falls sie mit der
Leitung bz. Dschtigung nicht beauftragt werden, beizuwohnen
der Besichtigung der Uebungen des sglcsrtenende der Fußartillerie werden auf Anordnung
des Oeeneral-9dbrelleiks. Pechen die Hritadelemmandeure beauftra
ie Brigodekommandeure haben die Pflicht, sich bei Gzenheit der Anwesenheit in derjenigen
Festung, deren artilleristische Vertheidigung sie im Falle eines Krieges zu leiten haben, Über deren ein-
schlägige Verhältnisse zu unterrichten.
Die Vertretung erfolgt gemäß Allerhöchster Kabinete-Ordre vom 27. März 1890.
Jedem Brigadekommandeur wird ein Premierlieutenant als Adjutant beigegeben.