Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

81. 
Den rationsberechtigten aktiven Offizieren der Fußtruppen,*) 
der fahrenden Artillerie und des Trains vom Sekondlieutenant 
aufwärts bis ausschließlich derjenigen mit den Gebührnissen 
eines Regimentskommandeurs, sowie denjenigen rationsberechtig- 
ten Offizieren gleicher Chargen, welche, aus den genannten 
Truppen hervorgegangen, sich in besonderen Funktionen befinden, 
wird eine Geldvergütung zur Beschaffung von Dienstpferden 
(Pferdegeld) in der ihrer etatsmäßigen Rationsgebühr als 
Pferdegeldempfänger entsprechenden Zahl gewährt. Den Ab- 
theilungskommandeuren und Hauptleuten der reitenden Artillerie 
sowie denjenigen rationsberechtigten Offizieren gleichen Ranges, 
welche, aus dieser Waffe hervorgegangen, sich in besonderen 
Funktionen befinden, steht ebenfalls Pferdegeld zu, jedoch inner- 
halb der für sie etatsmäßigen Rationszahl dem Abtheilungs- 
kommandeur u. s. w. für nur zwei, dem Hauptmann für nur 
ein Pferd.?) 
Für nicht gehaltene etatsmäßige Pferde ist Pferdegeld 
nicht zuständig.*7) 
8 2. 
Das Pferdegeld beträgt auf acht Jahre (ein Turnus) für 
jedes Pferd 1500 Mark, wird monatlich nachträglich mit 
*) Außer den Fußtruppen (Infanterie und Jäger, Fußariillerie, 
Pioniere, Eisenbahntruppen einschl. Luftschisser-Abtheilung) rechnen hierzu 
die Offiziere des Ingenieurkorps und des Feldjägerkorps. 
**) Den zu den Stäben der Feldarlillerie-Regimenter gehörigen 
Offizieren liegt, auch wenn sie aus der reitenden Artillerie hervorgegangen 
sind, die Pferdegeld-Berechtigung der Offiziere der fahrenden Artillerie bei. 
*“"“) Die pferdegeldberechtigten Militäratlachs bei nichtdeutschen 
Regierungen erhalten Pferdegeld, auch wenn Pferde nicht gehallen werden. 
  
Pserdegeld- 
Berechtigung. 
Plerdegeldsatz 
und Art der 
Zahlung.
	        
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