Beginn und
Gortfall des
Anspruchs.
Stellvertretung
und Wahrneh-
mung anderer
Dlenststellen.
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15,62 Mark fällig und in vollen Monatssätzen gewährt (an-
gefangene Kalendermonate werden also als volle gerechnet).
Wegen Vorschußgewährung siehe § 7.
83.
Der Anspruch auf Pferdegeld beginnt mit dem 1. des
Monats, in welchem der Anspruch auf die bezügliche Rations-
gebühr anhebt. Fehlt ein etatsmäßiges Pferd nur während eines
Theiles eines Kalendermonats, so wird das Pferdegeld auf den
vollen Kalendermonat gewährt — bei einem im Laufe des
Monats eintretenden Wechsel des Pferdes jedoch nur einmal
für die betreffende Rationsstelle —; fehlt ein etatsmäßiges Pferd
während eines vollen Kalendermonats, so erlischt der Anspruch
auf Pferdegeld für die betreffende Rationsstelle auf diesen
Monat.
Bei Verminderung oder gänzlichem Fortfall der Rations-
gebühr infolge Aenderung der Dienststellung, bei Ausscheiden
aus dem Dienst, Stellung zur Disposition und im Todesfall
erlischt der Pferdegeld-Anspruch mit Ablauf des Monats, in
welchem die Aenderung der Dienststellung u. s. w. thatsächlich ein-
getreten bezw. in welchem der Tod erfolgt ist.
Bei Verleihung einer Stelle mit Regimentskommandeur-
Gebührnissen fällt der Pferdegeld-Anspruch mit dem Beginn
des Bezuges des höheren Gehaltes fort. Für die Zeit bis
zum Bezuge des letzteren sind Pferdegelder nach Maßgabe der
bisherigen Rationsgebühr zuständig.
8 4.
Bei Stellvertretung und Wahrnehmung anderer Dienst-
stellen wird, sofern der Stellvertretende u. s. w. den pferdegeld-
berechtigten Truppen (8 1) angehört oder aus diesen hervor-
gegangen ist, monatliches Pferdegeld für wirklich gehaltene
Pferde') innerhalb der Rationsgebühr der vertretenen bezw.
wahrgenommenen Stelle — falls und soweit sie an sich pferdegeld-
*) Vorschüsse zur Beschaffung solcher Pferde (5 7) werden nicht
gezahlt, Entschädigung bei Verlusten (§§5 9 und 10) tritt nicht ein.