Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Beginn und 
Gortfall des 
Anspruchs. 
Stellvertretung 
und Wahrneh- 
mung anderer 
Dlenststellen. 
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15,62 Mark fällig und in vollen Monatssätzen gewährt (an- 
gefangene Kalendermonate werden also als volle gerechnet). 
Wegen Vorschußgewährung siehe § 7. 
83. 
Der Anspruch auf Pferdegeld beginnt mit dem 1. des 
Monats, in welchem der Anspruch auf die bezügliche Rations- 
gebühr anhebt. Fehlt ein etatsmäßiges Pferd nur während eines 
Theiles eines Kalendermonats, so wird das Pferdegeld auf den 
vollen Kalendermonat gewährt — bei einem im Laufe des 
Monats eintretenden Wechsel des Pferdes jedoch nur einmal 
für die betreffende Rationsstelle —; fehlt ein etatsmäßiges Pferd 
während eines vollen Kalendermonats, so erlischt der Anspruch 
auf Pferdegeld für die betreffende Rationsstelle auf diesen 
Monat. 
Bei Verminderung oder gänzlichem Fortfall der Rations- 
gebühr infolge Aenderung der Dienststellung, bei Ausscheiden 
aus dem Dienst, Stellung zur Disposition und im Todesfall 
erlischt der Pferdegeld-Anspruch mit Ablauf des Monats, in 
welchem die Aenderung der Dienststellung u. s. w. thatsächlich ein- 
getreten bezw. in welchem der Tod erfolgt ist. 
Bei Verleihung einer Stelle mit Regimentskommandeur- 
Gebührnissen fällt der Pferdegeld-Anspruch mit dem Beginn 
des Bezuges des höheren Gehaltes fort. Für die Zeit bis 
zum Bezuge des letzteren sind Pferdegelder nach Maßgabe der 
bisherigen Rationsgebühr zuständig. 
8 4. 
Bei Stellvertretung und Wahrnehmung anderer Dienst- 
stellen wird, sofern der Stellvertretende u. s. w. den pferdegeld- 
berechtigten Truppen (8 1) angehört oder aus diesen hervor- 
gegangen ist, monatliches Pferdegeld für wirklich gehaltene 
Pferde') innerhalb der Rationsgebühr der vertretenen bezw. 
wahrgenommenen Stelle — falls und soweit sie an sich pferdegeld- 
  
*) Vorschüsse zur Beschaffung solcher Pferde (5 7) werden nicht 
gezahlt, Entschädigung bei Verlusten (§§5 9 und 10) tritt nicht ein.
	        
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