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berechtigt ist — nur dann gewährt, wenn nach 8 90 des Natural-
verpflegungs-Reglements Rationen für die Stellvertreter u. s. w.
zuständig sind. Ist das betreffende Pferd auch nur während
eines Theiles eines Kalendermonats gehalten, so zählt der
Monatstheil als voller Monat. Ausgenommen sind diejenigen
Fälle der Stellvertretung, welche bei Linientruppentheilen aus
Anlaß von Uebungen des Beurlaubtenstandes — siehe §6 —
eintreten. In solchen Fällen erfolgt die Berechnung des zu-
ständigen Pferdegeldes sinngemäß nach dem Schlußsatz des § 6.
85.
In den nebenbezeichneten Fällen richtet sich der Pferdegeld= Kommando,
Anspruch nach der Rationsgebühr (8 91 bis 99 Natural= a#, Prank
Verpflegungs-Reglement). saspenston,
Straf-
8 6 verbüßung.
Das monatliche Pferdegeld wird, soweit die betreffenden Besondere
Offiziere unter den Begriff des § 1 fallen, für die wirklich Fäle.
gehaltenen Pferde“) innerhalb der besonders zugebilligten
Rationszahl auch gewährt in den Fällen, in welchen in den
nachstehend bezeichneten Paragraphen des Naturalverpflegungs-
Reglements Rationen besonders zugestanden sind:
§ 107 (zum Generalstabe kommandirte Offiziere);
§ 110 (Uebungen des Beurlaubtenstandes, jedoch nur soweit
die betreffenden Offiziere dem Friedensstande angehören);
§ 113 (Kommando zum Schutz gegen Einschleppung der
Rinderpest), die bezüglichen Kosten trägt der Civilfonds;
ferner in dem Falle der besonderen Bewilligung von
Rationen seitens des Generalkommandos auf Grund
der Bemerkungen zu VII Nr. 10, IX Nr. 10 und
X Nr. 9 des Rationstarifs.
Soll bei besonderer Bewilligung von Rationen seitens
des Kriegsministeriums das Pferdegeld zuständig sein, so wird
*) Vorschüsse zur Beschaffung solcher Pferde (§ 7) werden nicht
gezahlt, Entschädigung bei Verlusten (§8 9 und 10) tritt nicht ein.
Plerdegelder- Vorschrist. 2