Pferdegeldvor.
schüsleund deren
Tllgung.
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dies von dem Kriegsministerium in jedem einzelnen Falle aus-
gesprochen.
Auch in den vorstehenden Fällen zählt, selbst wenn das
betreffende Pferd nur während eines Theiles eines Kalender-
monats gehalten ist, der Monatstheil als voller Monat. Nur
in dem Falle des § 110 des Natural
geschieht die Abrundung auf volle Monatssätze derart, daß die
Gesammtzahl der Uebungstage durch Theilung mit so viel
Tagen, als der Anfangsmonat der Uebung zählt, auf volle
Monate, Bruchtheile ebenfalls als volle Monate berechnet
werden.
87.
Bei jeder Neueinstellung eines Pferdes — und zwar
kommen nur solche Pferde in Betracht, welche von einem Roß-
arzt oder, falls ein solcher sich nicht am Orte befindet, von
einem beamteten Thierarzt für gesund und als Reitpferd ge-
eignet anerkannt worden sind (vergl. Anlage 1 zu § 8) — in eine
pferdegeldberechtigte etatsmäßige Rationsstelle kann zu dessen
Beschaffung der Stelleninhaber einen Vorschuß in Höhe der
wirklichen Beschaffungskosten (gezahlter Preis und Neben-
kosten, wie Transport u. s. w.), jedoch in Grenzen von 1500 Mark
erheben. Alsdaun werden die für das betreffende Pferd zu-
ständigen Monatsraten an Pferdegeld (gebotener Rückzahlungs-
theil) bis zur Tilgung des Vorschusses einbehalten.
Jüällt der Pferdegeld-Anspruch vorübergehend fort (§ 5), so
hat der Betreffende den gebotenen Rückzahlungstheil aus eigenen
Mitteln aufzubringen.
Bei Eintritt eines Pferdewechsels darf zur Beschaffung des
neuen Pferdes ein Vorschuß zwar gewährt, jedoch muß gleich-
zeitig der an dem bisherigen Pferde haftende Vorschuß durch
einmalige Restzahlung getilgt werden.
Bei dem Ausscheiden aus dem Dienst oder bei dem Tode
des Pferdegeldberechtigten hat derselbe bezw. seine Erben den
ihm zur Last stehenden Vorschußrest innerhalb acht Tagen nach
Verkauf des betreffenden Pferdes — spätestens jedoch in drei