Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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Monats bewirkt sein, in welchem der Anspruch auf Pferdegeld 
für das betreffende Pferd begonnen hat. 
Bei Versetzungen sind die Nationale ungesäumt dem neuen 
Truppentheil zu übersenden. 
§ 9. 
Etlhsgung Wenn ein bis dahin dienstbrauchbares, in einer pferdegeld- 
Tödtung und berechtigten, etatsmäßigen Rationsstelle befindliches Pferd ohne 
** Verschulden des Besitzers im Dienst oder in unmittelbarer 
Plerdes. Folge desselben mit dem Tode*) abgeht, wegen Knochenbruchs 
oder sonstiger schwerer Verletzung u. s. w. getödtet werden 
muß, *) oder auf beiden Augen vollständig erblindet — worüber 
ein roßärztliches bezw. das Gutachten*“) eines beamteten 
Thierarztes, in dem erstgedachten Falle ein Sektionsbericht,*“) 
bei der vorgesetzten Dienststelle einzureichen ist —, so hat der 
Besitzer Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch ist dem 
Betreffenden durch den vorgesetzten Truppenbefehlshaber#) bezw. 
bei nicht regimentirten Offizieren durch den nächsten Dienst- 
vorgesetzten ##) schriftlich zuzuerkennen. Dabei ist auszusprechen, 
*) Ausgenommen, wenn das betrefsende Pferd infolge hohen Alters 
eingeht, in welchem Falle eine Entschädigung nicht gezahlt wird. 
)Ob ein Pferd getödlet werden muß, unterliegt der Entscheidung 
des vorgesetzten Brigadekommandeurs bezw. Inspekteurs u. s. w.; aus- 
genommen sind solche Fälle, in denen Pferde derart schwer verletzt sind, 
daß ihre Tödtung unvermeidlich ist; in diesen Fällen kann zwar der 
nächste mit Disziplinarstrasgewalt versehene Vorgesetzte, bezw., wenn der- 
selbe nachweislich nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann, der Pferdebesitzer 
selbst, die Tödtung anordnen, doch unterliegen dieselben der soforligen 
schristlichen Meldung an den nächsten Dienstvorgesetzten sowie der nach- 
träglichen Anerlennung durch den Brigadekommandeur u. s. w. 
*#"“) Die Kosten dafür fallen dem Eigenthümer des Pferdes zur Last. 
1) Regimentskommandeur bezw. Kommandeur eines selbständigen 
Bataillons, einer Anstalt u. s. w., niemals der dabei selbst betheiligte 
Ofsizier. Ueber die, Kommandeure der Pionier-Bataillone betreffenden 
Fälle entscheidet der zuständige Pionier-Inspekleur, für die Kommandeure 
der Jäger-(Schützen-Bataillone ist der Inspekleur der Jäger und Schützen 
zuständig. 
) Bezüglich der Adjutanten der Prinzen des königlichen Hauses, 
der deutschen Fürsten und der Prinzen der fürstlichen Häuser sind die 
Obliegenheiten des nächsten Dienstvorgesetzten durch die territorialen 
Generalkommandos wahrzunehmen.
	        
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