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Monats bewirkt sein, in welchem der Anspruch auf Pferdegeld
für das betreffende Pferd begonnen hat.
Bei Versetzungen sind die Nationale ungesäumt dem neuen
Truppentheil zu übersenden.
§ 9.
Etlhsgung Wenn ein bis dahin dienstbrauchbares, in einer pferdegeld-
Tödtung und berechtigten, etatsmäßigen Rationsstelle befindliches Pferd ohne
** Verschulden des Besitzers im Dienst oder in unmittelbarer
Plerdes. Folge desselben mit dem Tode*) abgeht, wegen Knochenbruchs
oder sonstiger schwerer Verletzung u. s. w. getödtet werden
muß, *) oder auf beiden Augen vollständig erblindet — worüber
ein roßärztliches bezw. das Gutachten*“) eines beamteten
Thierarztes, in dem erstgedachten Falle ein Sektionsbericht,*“)
bei der vorgesetzten Dienststelle einzureichen ist —, so hat der
Besitzer Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch ist dem
Betreffenden durch den vorgesetzten Truppenbefehlshaber#) bezw.
bei nicht regimentirten Offizieren durch den nächsten Dienst-
vorgesetzten ##) schriftlich zuzuerkennen. Dabei ist auszusprechen,
*) Ausgenommen, wenn das betrefsende Pferd infolge hohen Alters
eingeht, in welchem Falle eine Entschädigung nicht gezahlt wird.
)Ob ein Pferd getödlet werden muß, unterliegt der Entscheidung
des vorgesetzten Brigadekommandeurs bezw. Inspekteurs u. s. w.; aus-
genommen sind solche Fälle, in denen Pferde derart schwer verletzt sind,
daß ihre Tödtung unvermeidlich ist; in diesen Fällen kann zwar der
nächste mit Disziplinarstrasgewalt versehene Vorgesetzte, bezw., wenn der-
selbe nachweislich nicht rechtzeitig zur Stelle sein kann, der Pferdebesitzer
selbst, die Tödtung anordnen, doch unterliegen dieselben der soforligen
schristlichen Meldung an den nächsten Dienstvorgesetzten sowie der nach-
träglichen Anerlennung durch den Brigadekommandeur u. s. w.
*#"“) Die Kosten dafür fallen dem Eigenthümer des Pferdes zur Last.
1) Regimentskommandeur bezw. Kommandeur eines selbständigen
Bataillons, einer Anstalt u. s. w., niemals der dabei selbst betheiligte
Ofsizier. Ueber die, Kommandeure der Pionier-Bataillone betreffenden
Fälle entscheidet der zuständige Pionier-Inspekleur, für die Kommandeure
der Jäger-(Schützen-Bataillone ist der Inspekleur der Jäger und Schützen
zuständig.
) Bezüglich der Adjutanten der Prinzen des königlichen Hauses,
der deutschen Fürsten und der Prinzen der fürstlichen Häuser sind die
Obliegenheiten des nächsten Dienstvorgesetzten durch die territorialen
Generalkommandos wahrzunehmen.