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Entschädigungen für gefallene oder getödtete Pferde, welche
auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, gezahlt werden,
kommen auf die von der Militärverwaltung zahlbare Ent-
schädigung in Anrechnung. Der Besitzer eines solchen Pferdes
hat die Höhe der ihm zugeflossenen gesetzlichen Entschädigung
sofort seinem Truppentheil bezw. seiner Kommando= u. s. w.
Behörde anzuzeigen.
Die durch das vorbezeichnete Reichsgesetz auch den Offizieren
auferlegte gesetzliche Verpflichtung, zur Aufbringung der gesetz-
lichen Entschädigungszahlung bei Verlust von Pferden beizu-
tragen, wird durch die vorliegenden Festsetzungen nicht berührt.
Falls dem Besitzer eines mit Vorschuß behafteten Pferdes
eine Entschädigung aus irgend einem Grunde (3. B. eigenes
Verschulden) nicht gewährt werden kann, so findet die Tilgung
des Vorschusses durch Einbehaltung des monatlichen Pferdegeldes
statt und kann ein neuer Vorschuß für dieselbe etatsmäßige
Rationsstelle erst gewährt werden, wenn der alte Vorschuß —
event. durch einmalige Restzahlung — getilgt ist.
8 10.
Audnahmsweise Wird ein bis dahin dienstbrauchbares, in einer pferdegeld-
Entschädiguns. herechtigten etatsmäßigen Rationsstelle befindliches Pferd
ohne Verschulden des Besitzers durch Unglücksfall oder Krank-
heit im Dienste oder in unmittelbarer Folge desselben als
Reitpferd vollkommen dienstunbrauchbar, so kann ausnahms-
weise unter genauer Darlegung des betreffenden Falles, unter
Beifügung eines roßärztlichen bezw. amtlichen thierärztlichen
Gutachtens?) sowie unter Vorlage des Nationales des Pferdes
beim Kriegsministerium auf dem Dienstwege eine Entschädigung
beantragt werden.
Ob eine Cntschädigung zu gewähren ist, unterliegt der
Cntscheidung des Kriegsministeriums (Allgemeines Kriegs-
Departement) nach Maßgabe der besonderen Umstände eines
*) Wegen der Kosten dafür vergl. Anmerkung #“ zu § 9.