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jeden einzelnen Falles. Im Uebrigen finden die Festsetzungen
des § 9 sinngemäße Anwendung.
Wl 11.
Zahlende Stelle ist diejenige Kasse, aus welcher der Be-
rechtigte sein Gehalt bezieht; in Fällen des § 4 erfolgt die
Zahlung von derjenigen Stelle, welche den Rationsempfang
nachweist. Die Offiziere der Pionier-Bataillone erhalten jedoch
die Pferdegelder aus der Kasse ihres Truppentheils, die einer
Behörde mit eigener Kassenverwaltung angehörigen Ingenieur=
offiziere aus der Kasse der betreffenden Behörde u. s. w.
a) Die Truppentheile sowie diejenigen militärischen Be-
hörden und Anstalten mit eigener Kassenverwaltung, welche eine
den Truppentheilen gleiche Wirthschaftsführung haben, bestreiten
die Ausgaben, und zwar:
die Monatsraten,
die Vorschüsse (§ 7), deren Gewährung seitens der
Pferdegeldberechtigten bei ihrem Truppentheil u. s. w.
zu beantragen ist,
ohne besondere Anweisung aus ihren Betriebsvorschüssen; die-
jenigen Behörden und Anstalten dagegen, bei welchen die obige
Voraussetzung nicht zutrifft, aus ihren bereitesten Kassenbeständen.
Reichen letztere vorübergehend nicht aus, so sind besondere
Kassenverstärkungen (Zwischenvorschüsse) bei der zuständigen
Intendantur zu beantragen.
Durch schleunigste Abwickelung des gesammten Liquidations-
wesens und Anweisungsgeschäfts ist dahin zu wirken, daß der-
artige Kassenverstärkungen, wenn nicht ganz vermieden, so doch
auf das unbedingt Nothwendige beschränkt werden.
b) Für diejenigen Berechtigten — mit Ausnahme der
Eingangs dieses Paragraphen bezeichneten Offiziere des In-
genieur= und Pionierkorps —, deren Gehalt seitens des Kriegs-
ministeriums oder der zuständigen Intendantur auf die General-
Militärkasse oder die Korps-Zahlungsstellen zur Zahlung
angewiesen wird, werden auch die Pferdegelder seitens derselben
Behörden aus den nämlichen Kassen zahlbar gemacht. Zu
diesem Zweck haben die Kommando= u. s. w. Behörden bei dem
Zahlende
tellen.