Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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jeden einzelnen Falles. Im Uebrigen finden die Festsetzungen 
des § 9 sinngemäße Anwendung. 
Wl 11. 
Zahlende Stelle ist diejenige Kasse, aus welcher der Be- 
rechtigte sein Gehalt bezieht; in Fällen des § 4 erfolgt die 
Zahlung von derjenigen Stelle, welche den Rationsempfang 
nachweist. Die Offiziere der Pionier-Bataillone erhalten jedoch 
die Pferdegelder aus der Kasse ihres Truppentheils, die einer 
Behörde mit eigener Kassenverwaltung angehörigen Ingenieur= 
offiziere aus der Kasse der betreffenden Behörde u. s. w. 
a) Die Truppentheile sowie diejenigen militärischen Be- 
hörden und Anstalten mit eigener Kassenverwaltung, welche eine 
den Truppentheilen gleiche Wirthschaftsführung haben, bestreiten 
die Ausgaben, und zwar: 
die Monatsraten, 
die Vorschüsse (§ 7), deren Gewährung seitens der 
Pferdegeldberechtigten bei ihrem Truppentheil u. s. w. 
zu beantragen ist, 
ohne besondere Anweisung aus ihren Betriebsvorschüssen; die- 
jenigen Behörden und Anstalten dagegen, bei welchen die obige 
Voraussetzung nicht zutrifft, aus ihren bereitesten Kassenbeständen. 
Reichen letztere vorübergehend nicht aus, so sind besondere 
Kassenverstärkungen (Zwischenvorschüsse) bei der zuständigen 
Intendantur zu beantragen. 
Durch schleunigste Abwickelung des gesammten Liquidations- 
wesens und Anweisungsgeschäfts ist dahin zu wirken, daß der- 
artige Kassenverstärkungen, wenn nicht ganz vermieden, so doch 
auf das unbedingt Nothwendige beschränkt werden. 
b) Für diejenigen Berechtigten — mit Ausnahme der 
Eingangs dieses Paragraphen bezeichneten Offiziere des In- 
genieur= und Pionierkorps —, deren Gehalt seitens des Kriegs- 
ministeriums oder der zuständigen Intendantur auf die General- 
Militärkasse oder die Korps-Zahlungsstellen zur Zahlung 
angewiesen wird, werden auch die Pferdegelder seitens derselben 
Behörden aus den nämlichen Kassen zahlbar gemacht. Zu 
diesem Zweck haben die Kommando= u. s. w. Behörden bei dem 
Zahlende 
tellen.
	        
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