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offenen Pferdegeld-Vorschüsse nach jedem einzelnen Pferde ge-
trennt ersichtlich zu machen.
Bei einem Wechsel der zahlenden Stellen hat, sofern dem
betreffenden Offizier ein Vorschuß zur Last steht, der bisherige
Truppentheil dem neuen bezw. der neuen zahlenden Stelle einen
beglaubigten, von der Vorschußgewährung ab laufenden Konto-
auszug, welcher von dem Vorschußnehmer in Bezug auf die
Richtigkeit anzuerkennen ist, behufs Erstattung des Vorschuß-
restes zu übersenden. Ist die neue zahlende Stelle die General-
Militärkasse oder eine Korps-Zahlungsstelle, so ist der Konto-
auszug der das Pferdegeld anweisenden Behörde zu übermitteln,
welche die Vorschußerstattung herbeiführt.
b) Militärische Behörden und Anstalten mit
eigener Kassenverwaltung verfahren nach Obigem sinn-
gemäß.
Wo die Eintheilung der Kassenbücher von derjenigen der
Truppentheile grundsätzlich abweicht, tritt an die Stelle des
„Pferdegelder-Kontos“ ein getrennt zu führender Abschnitt im
Vorschußkonto.
c) General-Militärkasse und Korps-Zahlungs-
stellen verausgaben die fälligen Monatsraten in ihrem
Manual vom Kapitel 32 (Titel 3) nach den einzelnen Be-
rechtigten; diese im Sinne der Verfügung vom 8. Jimi 1877
— A. V. Bl. S. 113 — geordnet.
In einem besonderen Abschuitt des Vorschußkontos ist
jeder erhobene Pferdegeld-Vorschuß für sich getrennt zu führen;
hier gelangen die zur Vorschußtilgung einbehaltenen Monats-
raten zur Abschreibung.
Von jeder Aufräumung eines Pferdegeld-Vorschusses haben
die vorstehend zu c bezeichneten Kassen der das Pferdegeld
anweisenden Behörde Anzeige zu erstatten.
Bei einem Wechsel der zahlenden Stelle reicht die bis-
herige einen von der Vorschußgewährung ab laufenden Konto-=
auszug derjenigen Behörde, welche das Pferdegeld bis dahin
angewiesen hat, behufs Herbeiführung der Erstattung des Vor-
schußrestes ein.