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8 15.
Die Intendanturen haben bei jeder sich darbietenden Ge= Ueberwachung
legenheit, insbesondere bei Prüfung der monatlichen Kassen= der itgung der
abschlüsse, bei jeder Kassenrevision und Musterung, sowie bei
der Feststellung der Jahresabschlüsse der Korps-Zahlungsstellen
darüber zu wachen, daß die Tilgung der Pferdegeld-Vorschüsse
regelmäßig stattfindet. Bezüglich der Vorschüsse bei der General-
Militärkasse wird diese Kontrole durch die betreffende Stelle
des Kriegsministeriums ausgeübt. «
8 16.
Pferdegeldberechtigte, welche das Pferdegeld bisher in Uebergangs=
Monatsbeträgen baar empfangen haben, können erst bei Ein= bestimmungen.
stellung eines neuen Pferdes, welche ihnen jederzeit freisteht,
das Pferdegeld für letzteres vorschußweise erhalten.
Die schon vorhandenen, auf Grund der Bestimmungen
vom 28. März 1891 mit Vorschuß behafteten alleingehenden
Dienstpferde vollenden ihren jetzigen Turnus mit dem Ablauf
derjenigen Zahl Monate, welche sich aus dem am 31. März 1895
verbliebenen Vorschußbetrag durch Theilung mit 15,62 Mark
ergiebt. Hierbei sind Bruchtheile von Monaten als volle
Monate zu rechnen, so daß der Turnus um den überschießenden
Monatstheil länger dauert.
&§ 17.
Die Tilgung derjenigen Vorschußreste der pferdegeld- hs an *—!
berechtigten Adjutanten, welche aus der vorschußweisen Ge= schutreste der
währung der „Geldvergütung zur Beschaffung von Dienstpferden“ Adlutanten.
in Höhe von 825 Mark auf fünfjährige Dauer herrühren, er-
folgt durch Einbehaltung der für das betreffende Pferd zu-
ständigen Monatsraten an Pferdegeld.
8 18.
Wird ein bis dahin chargenpferdberechtigter Offizier nebergang von
pferdegeldberechtigt--,) so darf derselbe sein bisheriges Chargen= ver S#harden
. gung zur Plerde-
*) Z. B. ein Premierlieutenant der reitenden Artillerie bei der Be= geld-Berechtl-
förderung zum Batteriechef. hung.