Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

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pferd als Eigenthum behalten. Er hat alsdann die im § 45 
der Remontirungsordnung vorgesehene Geldentschädigung für 
die noch nicht abgelaufene Dauer als Chargenpferd zu zahlen, 
welche der Remontirungs-Abtheilung anzubieten ist. In Höhe 
dieser Geldentschädigung darf dem Offizier ein Vorschuß auf 
das ihm für das betreffende Pferd zuständige Pferdegeld ge- 
währt werden. Der Turnus (§ 2) des betreffenden Pferdes 
endet mit dem Monat, in welchem durch das monatliche Pferde- 
geld der Vorschuß getilgt ist. 
Berlin, den 30. März 1895. 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff.
	        
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