Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

22 
I. 
* 
Ausführungsbestimmungen 
betreffend die 
Pferdegelder-Vorschrift vom 30. März 1895. 
  
zu §§ 3 und 4. 
Zur Vermeidung von Doppelzahlungen an Pferdegeldern 
für einen und denselben Monat ist der Wechsel in den 
Adjutantenstellen thunlichst zum 1 sten des Monats anzu- 
ordnen. Aus gleichem Grunde ist ein Wechsel von Stell- 
vertretern innerhalb eines Monats möglichst zu vermeiden. 
zu § 8. 
Die Nationale aller am 1. April 1895 vorhandenen, 
zum Pferdegeld-Empfang berechtigenden Pferde sind un- 
verzüglich auf der Rückseite mit einer eigenhändigen 
Bescheinigung des Besitzers über die wirklichen An- 
schaffungskosten versehen zu lassen. Insoweit Quittungen 
über die Ankaufs= u. s. w. Kosten noch vorhanden sind 
bezw. beschafft werden können, sind dieselben den Nationalen 
anzuheften; andernfalls ist die obige Bescheinigung dahin 
zu ergänzen, daß Quittungen nicht mehr beigebracht werden 
können. 
zu § 9. 
a) Die bescheinigten Anschaffungskosten (siehe Ziffer 2) in 
Grenzen von 1500 Mark sind in Verlustfällen, welche 
vom 1. April 1895 einschl. ab eintreten, für alle 
Chargen der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu 
legen. 
Dagegen sind nach den bisherigen Bestimmungen 
diejenigen Fälle des § 9 auch nach dem 1. April 1895 
noch zu behandeln, in welchen der Tod, die Veran- 
lassung zur Tödtung oder die vollständige Erblindung 
vor diesem Termin eingetreten ist. Der Antrag auf 
Entschädigung muß in letzteren Fällen bis zum 15. April 
1895 gestellt sein.
	        
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