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I.
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Ausführungsbestimmungen
betreffend die
Pferdegelder-Vorschrift vom 30. März 1895.
zu §§ 3 und 4.
Zur Vermeidung von Doppelzahlungen an Pferdegeldern
für einen und denselben Monat ist der Wechsel in den
Adjutantenstellen thunlichst zum 1 sten des Monats anzu-
ordnen. Aus gleichem Grunde ist ein Wechsel von Stell-
vertretern innerhalb eines Monats möglichst zu vermeiden.
zu § 8.
Die Nationale aller am 1. April 1895 vorhandenen,
zum Pferdegeld-Empfang berechtigenden Pferde sind un-
verzüglich auf der Rückseite mit einer eigenhändigen
Bescheinigung des Besitzers über die wirklichen An-
schaffungskosten versehen zu lassen. Insoweit Quittungen
über die Ankaufs= u. s. w. Kosten noch vorhanden sind
bezw. beschafft werden können, sind dieselben den Nationalen
anzuheften; andernfalls ist die obige Bescheinigung dahin
zu ergänzen, daß Quittungen nicht mehr beigebracht werden
können.
zu § 9.
a) Die bescheinigten Anschaffungskosten (siehe Ziffer 2) in
Grenzen von 1500 Mark sind in Verlustfällen, welche
vom 1. April 1895 einschl. ab eintreten, für alle
Chargen der Entschädigungsberechnung zu Grunde zu
legen.
Dagegen sind nach den bisherigen Bestimmungen
diejenigen Fälle des § 9 auch nach dem 1. April 1895
noch zu behandeln, in welchen der Tod, die Veran-
lassung zur Tödtung oder die vollständige Erblindung
vor diesem Termin eingetreten ist. Der Antrag auf
Entschädigung muß in letzteren Fällen bis zum 15. April
1895 gestellt sein.