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b) Bei den Entschädigungsberechnungen für Pferde, welche
vor dem 1. April 1895 schon vorhanden waren, ist
auf die Anschaffungskosten in Grenzen von 1500 Mark
das für das betreffende Pferd wirklich gezahlte Pferde-
geld anzurechnen.
Es würden danach zum Beispiel auf die Ent-
schädigung für ein am 1. April 1892 beschafftes Pferd
eines Stabsoffiziers, welches allein gegangen ist und
im Juli 1895 getödtet werden muß, anzurechnen sein
die Pferdegelder
vom 1. April 1892 bis 31. März 1895 = 36 Monate
zu 20,83 Mark und
vom 1. April 1895 bis 31. Juli 1895 — 4 Monate
zu 15,62 Mark.
c) Auch wird besonders darauf hingewiesen, daß nach
Ablauf des achtjährigen Turnus für Pferde,
welche in demselben Besitz geblieben sind, in Verlust-
fällen keinerlei Entschädigung mehr gewährt wird.
4. zu §§ 9 und 14.
5.
Von den Korps= und Didvisions-Intendanturen ist zum
ersten der Monate Juli, November, Febrnar und Mai
jeden Jahres der Kavallerie-Abtheilung des Kriegs-
ministeriums die Höhe der seit Beginn des Etatsjahres
— am 1. Mais) jedoch der Gesammtbetrag der im ver-
flossenen Etatsjahre — angewiesenen bezw. zur Anweisung
vorliegenden Entschädigungen gemäß § 9 anzumelden
(ohne Anschreiben); gegebenen Falles Fehlanzeige.
Die Anmeldungen zum 1. November und 1. Februar
haben stets den ganzen vorangegangenen Zeitraum des
betreffenden Etatsjahres zu umfassen.
zu § 10.
In den Fällen der Entschädigungsgewährung gemäß
§ 10 der vorliegenden Bestimmungen sind nach erfolgter
*) am 1. Mai 1896 zum ersten Male.