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Entscheidung, ohne daß es besonders verfügt wird, die
betreffenden Pferde mit dem bisher üblich gewesenen
Brandzeichen zu versehen. (Vergl. Punkt 18 des Nachtrages
zu den Bestimmungen vom 28. März 1891.)7)
Die vorhandenen Brenneisen sind daher aufzubewahren.
Das Brennen veranlaßt der im § 9 gedachte, ein für
alle Male im Voraus bestimmte Truppentheil unmittelbar
vor dem Verkauf des Pferdes.
zu § 16.
Auf den Nationalen der am 1. April 1895 vorhande-
nen, mit Vorschuß behafteten, alleingehenden Pferde
ist unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Be-
stimmungen vom Truppentheil bezw. der vorgesetzten Be-
hörde in der Spalte „Bemerkungen“ zu bescheinigen,
wann gemäß der nach § 16 anzustellenden Berechnung
das Pferd seinen Turnus vollendet.
Alle übrigen, am 1. April 1895 vorhandenen Pferde
vollenden den achtjährigen Turnus mit Ablauf der ihnen
seiner Zeit beigelegten Solldauerzeit.
Die neuen Bestimmungen über Gewährung von Pferde-
geldern nebst vorstehenden Festsetzungen als Anhang ge-
langen nach erfolgter Drucklegung nach Maßgabe des
Druckvorschriften-Etats zur Vertheilung.
*) Lautet: Dienstunbrauchbar erklärte Pferde sind unverzüglich nach
der Entscheidung über Ersatzgewährung auf Veranlassung der entscheiden-
den Stelle auf der rechten Halsseile mit einem kräftigen Vrandzeichen
(rechtwinkliges Kreuz mit Balken von 10 Centimeter Länge) zu versehen.
(Beschaffung der Vrenneisen veranlassen die Generalkommandos in er-
forderlich erscheinender Zahl für Nechnung des Kapitels 32, Titel 3, wo-
selbst auch die Unterhaltungokosten zu verausgaben sind. Kleinere Stand-
orte
sind auf die Mitbenutzung des Vrenneisens benachbarter größerer
Standorte anzuweisen.
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Gedruckt in der unliche Hosouchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn,
Verlin 8W., Kochstraße 68—70.